Abzocke bei der Überwachung von Fahrschulen in Baden-Württemberg? Treuhandverein für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. berechnet zu hohe Stundensätze, und was sonst noch alles so läuft.
Nach den Urteilen des VG Sigmaringen 30.1.2003 Aktenzeichen 2K2245/02-, VG Freiburg 06.02.2003 Aktenzeichen 9k2207702 hat nun auch das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 04.11.05 Aktenzeichen 10K3383/04 festgestellt, dass der Treuhandverein für die Sachverständigen, die bei der Überwachung eingesetzt werden, zuviel berechnet. Offensichtlich lässt sich dieser Verein nicht von Gerichtsurteilen beeindrucken und die zuständigen Verwaltungsbehörden, die die Rechnung des Treuhandvereins prüfen müssten, stellen diese den Fahrschulen zur Bezahlung zu, obwohl der Stundensatz zu hoch angesetzt ist (höchstens 38,50 € sind gerechtfertigt)
Der Treuhandverein für Verkehrserziehung e.V. wurde unter anderem vom Fahrlehrerverband Baden-Württemberg ins Leben gerufen. Beide sind in Korntal Münchingen ansässig.
Als eingetragener Verein wird er in Baden-Württemberg mit der Überwachung von Fahrschulen beauftragt. Auftraggeber ist die für die jeweilige Fahrschule zuständige Verwaltungsbehörde, die sich gem. § 33 Abs. 1 FahrlG externer Personen oder Stellen bedienen kann. Der Aufgabenbereich der externen Überwacher, auch wenn sie einem bestimmten Verein zugeordnet sind, bezieht sich ausschließlich auf die Überwachung der Fahrschulen und dem Erstellen eines Prüfprotokolls. Vorschläge zu Sanktionen und Maßnahmen gegen Fahrschulinhaber dürfen weder vom Überwacher, noch – wenn er zu einem Verein gehört – von diesem ins Protokoll geschrieben werden, weil es nicht deren Aufgabe ist, Auffälligkeiten zu ahnden. Weniger mit der Fahrschulmaterie vertraute Verwaltungs-Bedienstete könnten sonst in ihren Entscheidungen nicht mehr neutral urteilen. Sie wären geradezu befangen, weil ihnen natürlich bekannt ist, dass das Innenministerium Mitglied im Treuhandverein für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. ist.
Die Gründungsmitglieder des Treuhandvereins für Verkehrserziehung sind gem. unserer Erkenntnis neben dem Fahrlehrerverband Baden-Württemberg das Innenministerium Baden-Württemberg, und Andere.
Betrachtet man dieses Gebilde genau, kann man sich des Eindruckes nicht erwehren, dass der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg (Mitglied des Treuhandvereins), der – so wie es aussieht - die Überwacher (Sachverständige) stellt, dadurch Einblick in alle Fahrschulen in Baden-Württemberg erhält. Andere Fahrlehrerverbände oder Fahrlehrer, die nicht organisiert sind, werden nach unserer Erkenntnis nicht in die Überwachung mit einbezogen. Mit einer neutralen Stelle hat dies – wenn dem so ist - unserer Meinung nach Nichts zu tun.
Jedem Fahrschulinhaber, der in einem anderen Verband organisiert oder nicht organisiert ist, müssen die Prüfer des Treuhandvereins, u. a. Baden-Württembergischer Fahrlehrerverband als von vornherein befangen erscheinen.
Bei unseren Recherchen haben wir festgestellt, dass die Verwaltungsbehörden dem Treuhandverein eine Bedeutung beimessen, der ihm rechtlich nicht zukommt.
Folgende Mängel haben wir festgestellt:
1. Verwaltungsbehörden stellen den Fahrschulen seit Jahren ungeprüfte Rechnungen des Treuhandvereins über dessen Auslagen bei der Überwachung zu, obwohl die Stundensätze zu hoch angesetzt sind und es inzwischen mehrere Urteile dazu gibt (höchstens 38,50 € je Stunde sind gerechtfertigt).
2. Wie wir Urteilen und laufenden Verfahren entnehmen können, wird der Treuhandverein von Verwaltungsbehörden gehört, wenn es um geeignete Maßnahmen und Sanktionen geht, falls eine Fahrschule bei der Überwachung aufgefallen ist (nicht zulässig).
3. Wir stellen weiter fest, dass der Überwacher schon auf dem Prüfbericht festhält, welche Maßnahmen er für erforderlich und ob er eine weitere Regelüberwachung – die selbstverständlich des Fahrschulinhaber´s Geld kostet - für erforderlich hält. (Dies, obwohl es sich dabei ausschließlich um die Angelegenheit der Verwaltungsbehörde handelt).
4. Einem laufenden Verfahren haben wir entnommen, dass eine Verwaltungsbehörde sogar das Prüfprotokoll durch den Überwacher des Treuhandvereins an den Fahrschulinhaber zustellen ließ und beim Treuhandverein nachfragte, ob sie Rechnungen von ehemaligen Fahrschülern anfordern solle (Eine nicht zulässige Praxis, Behörde muss alleine entscheiden).
5. Weiter stellen wir fest, dass Verwaltungsbehörden in Abstimmung mit dem Treuhandverein Fahrschulen, die ihren Fahrschulbetrieb geschlossen haben, einer kostenpflichtigen Abschlussüberprüfung unterziehen, obwohl das Fahrlehrergesetz mit Schließung des Betriebes nicht mehr greift.
6. Einem Schreiben einer Verwaltungsbehörde können wir entnehmen, dass Fahrschulen, die Aufbauseminare durchführen, nach der ersten Sitzung der Geschäftsstelle des Treuhandvereins die Termine für die weiteren Sitzungen unverzüglich mitteilen sollen (Auflage kann beinhalten, dass Meldung an Verwaltungsbehörde erfolgen soll. Diese muss dann dem Treuhandverein, sofern dieser für die Überwachung geeignet ist, den Auftrag für die Überwachung erteilen und den Seminarteil benennen, der überwacht werden muss).
Diese Verwaltungsbehörden verkennen offensichtlich, dass die Verfahrensherrschaft uneingeschränkt bei der Erlaubnisbehörde bleiben muss. Maßnahmen gegen Fahrschulerlaubnisinhaber dürfen nicht in Absprache mit dem Treuhandverein erfolgen. Diese müssen ausschließlich von der Verwaltungsbehörde beurteilt und entschieden werden. Die Fahrschulüberwachung darf dem Treuhandverein auch nicht zur selbständigen Erledigung überlassen werden (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg).
Es ist den Verwaltungsbehörden auch nicht gestattet, dem Treuhandverein Maßnahmen gegen Fahrschulinhaber mitzuteilen (Verstoß gegen Datenschutz). Weder Treuhandverein noch das Mitglied Fahrlehrerverband sind eine übergeordnete Behörde sondern nur eingetragene Vereine. Der Fahrschulinhaber hat mit dem Treuhandverein Nichts zu schaffen. Er muss dem Beauftragten zur Überwachung, der sich ausweisen muss, die Überwachung ermöglichen (§ 33 FahrlG) Weder vor noch nach der Überwachung muss der Fahrlehrer mit dem Treuhandverein in Verbindung treten. Ansprechpartner für den Fahrschulinhaber ist einzig und allein die Verwaltungsbehörde in allen Angelegenheiten.
Wir hoffen nicht, dass es in Baden-Württemberg ein Geflecht zwischen Staatsmacht und organisierten Interessen gibt. Für den Fall, dass es so sein sollte, sollte man dem mit allen rechtsstaatlichen Mitteln begegnen.
Stellt sich die Frage: Was unternimmt der Verband dagegen, den Sie finanziell unterstützen? Es geht schließlich um Ihr Geld, das Sie sauer verdienen müssen.
Der Interessenverband Deutscher Fahrlehrer Süd e.V. empfiehlt allen Fahrschulinhabern alle Rechnungen, Auflagen und Maßnahmen, die durch die Verwaltungsbehörde zugestellt werden, genauestens zu prüfen. Falls Sie bei der Durchführung von Aufbauseminaren bezüglich Einsetzen eines bestimmten Konzeptes beanstandet werden und die Verwaltungsbehörde Ihnen deshalb vorschreibt, ein neues Einweisungsseminar oder außerordentliches Fortbildungsseminar zu besuchen, oder das nächste Seminar wieder überwacht wird, oder Ihre Fahrschule nach Schließung des Betriebs noch einmal überwacht werden soll, sollten Sie schnellstens, Ihren oder einen unserer Anwälte kontakten.
Fahrlehrer, wehrt euch! Unterstützt uns mit Informationen und/oder werdet Mitglied bei uns! Wir vertreten eure Interessen!
Interessenverband Deutscher Fahrlehrer Süd e.V.
Nachfolgend Auszug aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04.11.05 Aktenzeichen 10 K 3383/04
Gutachterliche Leistungen, die im Rahmen der weiteren Skala möglicher Sachverständigengutachten durchschnittliche Fachkenntnisse erfordern und durchschnittliche Schwierigkeiten bereiten, rechtfertigen eine nach der Mitte des Entschädigungsrahmens bemessene Entschädigung (sog. Mittlere Entschädigung). Eine Sachverständigenleistung, die normale Fachkenntnisse voraussetzt und keine Schwierigkeiten enthält, auch keinen besonderen technischen Aufwand verlangt und nicht unter schwierigen Umständen erarbeitet werden muss, rechtfertigt jedenfalls keine über den Durchschnitt des Entschädigungsrahmens hinausgehende Entschädigung (Meyer/Höfer/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, Kommentar, 21. Aufl. 2000, § 3 Rd. Ziff. 34 m. w. N.). Der hier vom Sachverständigen gegenüber dem Landratsamt in Rechung gestellte und nunmehr vom Kläger verlangte Stundensatz von 90.- DM (46,00 €) bewegt sich im oberen Bereich des Rahmens von 50.- bis 100.- DM (25,00 bis 52,00 €). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass für die Sachverständigenleistung mehr als normale Fachkenntnisse vorauszusetzen wären oder dass diese besondere Schwierigkeiten bereiten würde. Damit erscheint aber auch kein überdurchschnittlicher Stundensatz, der den mittleren Entschädigungssatz von 75,00 DM (38,50 €) übersteigt, gerechtfertigt (vgl. VG Sigmaringen, U. v. 30.01.2003 – 2 K 2245/02 - ; VG Freiburg, U. v. 06.02.2003 – 9 K 2207/02 - ).
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