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Benutzung von Funkgeräten in Ausbildung und Prüfung

Die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom Herbst 2017 hat in § 23 Abs. 1a StVO die Benutzung elektronischer Geräte während der Fahrt neu geregelt.

Die Nutzung von Funkgeräten ohne Freisprecheinrichtung, wie sie etwa Fahrschulen für Ausbildung und Prüfung verwenden, ist durch die Festlegung einer Übergangsfrist im § 52 Abs. 4 StVO nun ausnahmsweise bis 30. Juni 2020 erlaubt, ab 1. Juli. 2020 bei Strafe verboten.

Quelle:bundesrat.de

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