„Geisterradfahrer“ hat Vorfahrt
Eine Radfahrerin fuhr auf einem für ihre Fahrtrichtung nicht mehr frei gegebenen gemeinsamen Geh- und Radweg, obwohl dieser auf der gegenüberliegenden Straßenseite für ihre Fahrtrichtung fortgeführt wird. Beim Abbiegevorgang vom gemeinsamen Geh- und Radweg nach links in eine Straße kollidierte sie in der Einmündung mit einem wartepflichtigen PKW.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied, dass die Radfahrerin trotz Nutzung des gemeinsamen Geh- und Radwegs entgegen ihrer Fahrtrichtung weiterhin im Besitz ihres Vorfahrtrechts war. Da diese Nutzung allerdings verbotswidrig erfolgte, habe sie den Unfall mit verschuldet.
Dies rechtfertigt eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des die Vorfahrt verletzenden Kraftfahrers, so das Gericht. Diese Verteilung der Haftung bezieht sich auf alle bisherigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Unfall resultieren.
Quelle: OLG Hamm Az. 9 U 173/16