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Räum- und Streupflicht durch Gemeinde nicht beliebig erweiterbar

Eine Arbeitnehmerin war auf dem Weg zur Arbeit nach 7:00 Uhr auf einem Gehweg infolge einer 1x1m großen Eisfläche gestürzt und zog sich eine Fraktur des linken Handgelenks zu. Ansonsten waren der etwa 10 m lange Gehweg und die zugehörige Straße trocken.

Der Arbeitgeber zog vor das Amtsgericht und wollte Schadensersatz für den während der Arbeitsunfähigkeit weiter bezahlten Verdienst. Während das Amtsgericht Wipperfürth die Klage abwies, gab das Landgericht Köln als Berufungsgericht der Klage statt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) wiederum verwarf dieses Urteil. Er stellte fest, dass nach der Gemeindesatzung zur Räum- und Streupflicht zwar die Verpflichtung für Grundstückseigentümer besteht, die Gehwege bis 7:00 Uhr auf Schnee und entstandene Glätte zu überprüfen. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer „allgemeinen Glätte“ und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen, so der BGH. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts lag eine allgemeine Glätte im Bereich des Grundstücks der Beklagten jedoch nicht vor.

Nach Auffassung des BGH muss eine Gemeindesatzung über den Straßenreinigungs- und Winterdienst nach dem Grundsatz gesetzeskonformer Auslegung regelmäßig so verstanden werden, dass keine Leistungspflichten begründet werden, die über die Grenze der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit hinausgehen. Einzelne Glättestellen können die Winterdienstpflicht nicht begründen. Daher hob es das Berufungsurteil des LG Köln auf. Der Grundstückseigentümer musste somit keinen Schadensersatz leisten.

Quelle: BGH VI ZR 254/16

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