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Sonderzahlungen auf Mindestlohn anrechenbar

Eine in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmerin erhielt zusätzlich zu ihrem monatlichen Bruttoverdienst jeweils 1/12 des zugesagten Urlaubs- und Weihnachtsgeldes ausbezahlt. Außerdem waren auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns Zuschläge für geleistete Mehr- Nacht- Sonn- und Feiertagsarbeit vertraglich vereinbart.

Nach Auffassung der Betroffenen hätte der Arbeitgeber auf der Basis des Mindestlohngesetzes ihren Monatsgehalt sowie sämtliche Zuschläge und Sonderzahlungen erhöhen müssen.

Dieser Auffassung widersprach das Bundesarbeitsgericht (BAG) und sprach ihr lediglich eine Erhöhung ihrer Zuschläge auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns zu und stellte fest: „Erfüllt ist der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn die für den Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem gesetzlichen Mindestlohn ergibt. Erfüllung tritt mit Zahlung des Bruttoarbeitsentgelts ein. Auch verspätete Zahlungen können Erfüllungswirkung haben.“ Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld sind demnach auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar, unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung.

Quelle: Urteil des BAG Az. 5 AZR 135/16

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