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Späte Nachzahlung für zu niedrige Stromrechnung

Zwei Jahre nachdem der Beklagte aufgrund seiner Kündigung des Stromlieferanten die Schlussrechnung beglichen hatte, erhielt er eine Nachzahlungsaufforderung über 868,50 Euro. Als Grund dafür gab das Energielieferunternehmen einen korrigierten Endzählerstand an. Der Beklagte weigerte sich jedoch zu zahlen und gab an, dass für eine Änderung der Schlussrechnung durch das Unternehmen die Anfechtung der ursprünglichen Rechnung erforderlich gewesen sei und somit die Geltendmachung verwirkt sei.

Das Amtsgericht (AG) München widersprach der Auffassung des Beklagten und verurteilte ihn zur Nachzahlung.

Es stellte unter anderem klar, dass die Zeitspanne zwischen ursprünglicher Schlussrechnung und der Nachforderung zwei Jahre und zwei Monate beträgt. Dieser Zeitraum liegt noch unterhalb der in § 242 BGB festgesetzten dreijährigen Verjährungsfrist, innerhalb derer jeder Schuldner damit rechnen muss, noch in Anspruch genommen zu werden.

Quelle: Urteil des AG München, Az. 264 C 3597/17
kommentiert von rechtsindex.de

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