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Warnblinkanlage: Vorsicht lohnt sich doppelt

Besonders auf Autobahnen schalten Fahrzeuglenker bei Stau oder Staugefahr die Warnblinkanlage ein, um den nachfolgenden Verkehr auf die besondere Gefahr aufmerksam zu machen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle verhandelte einen Fall, bei dem es zu einem Auffahrunfall auf einer Autobahn gekommen war. Ein Sattelschlepper fuhr auf der rechten Fahrbahn einer zweispurigen Autobahn mit über 80km/h. Infolge einer Staubildung reduzierte der vor ihm fahrende LKW mit eingeschalteter Warnblinkanlage seine Geschwindigkeit auf unter 40km/h. Ohne darauf zu reagieren, das heißt ohne sein Tempo zu drosseln, fuhr der Sattelschlepper ungebremst auf seinen Vordermann auf und verursachte beträchtlichen Sachschaden.

Das Gericht war davon überzeugt, dass der Unfallverursacher mit unangepasster Geschwindigkeit unterwegs war und dadurch den Unfall fahrlässig verursachte. Es führte weiter aus, er hätte infolge der eingeschalteten Warnblinkanlagen der vorausfahrenden Fahrzeuge erkennen müssen, dass der Verkehr aufgrund eines sich anbahnenden Staus abbremste. Der Unfallverursacher wurde daher wegen eines fahrlässigen Verkehrsverstoßes zu einer Geldbuße von 165,00 Euro verurteilt und haftete für sämtliche Schäden, die bei diesem Unfall entstanden sind.

Quelle: OLG Celle Az. 2 Ss (OWi) 263/15

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