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Wie lange sind Geschenkgutscheine gültig?

Besitzen auch Sie noch den einen oder anderen Geschenkgutschein, den Sie zum Beispiel zu Weihnachten oder zum Geburtstag erhalten haben? Dann gilt es einiges zu beachten, wenn ihr Wert nicht für immer verloren sein soll.

Grundsätzlich haben Sie keinen Rechtsanspruch, den angegebenen Geldwert ausbezahlt zu bekommen, da er ja zur Einlösung gegen Ware ausgestellt wurde.

Teileinlösungen von Gutscheinen sind nach Angaben der Verbraucherzentrale zwar gesetzlich nicht geregelt. Wenn dies aber für den Aussteller zumutbar ist, sollten Sie darauf bestehen. Wird der Beschenkte im Gutschein namentlich benannt, so kann er dennoch in der Regel laut eines Urteils des Amtsgerichts (AG) Northeim auch durch andere Personen eingelöst werden.

Häufig finden sich auf den Gutscheinen selbst oder in den allgemeinen Geschäftsbestimmungen bestimmte Fristen, innerhalb derer die Einlösung erfolgt sein muss. Manchmal sind diese Fristen jedoch zu knapp bemessen, so dass auch noch zu einem späteren Zeitpunkt Anspruch auf Gegenleistungen besteht.

So hat zum Beispiel das Oberlandesgericht (OLG) München die einjährige Frist eines Warengutscheins für den Onlinehandel als zu kurz beanstandet. Weigert sich ein Händler den Gutschein nach Fristablauf einzulösen, muss er zumindest den Geldwert erstatten, abzüglich seines entgangenen Gewinns.

Allerdings gilt dies nicht zeitlich unbegrenzt. Hier sieht der Gesetzgeber eine Frist von drei Jahren vor, die erst am 31. Dezember des dritten Jahres endet. Wurde der Gutschein zum Beispiel am 10. Januar 2018 ausgestellt und auf sechs Monate befristet, so verliert er unwiderruflich erst am 31. 12. 2021 seine volle Gültigkeit. Innerhalb dieser Frist besteht ein geldwerter Anspruch, abzüglich des entgangenen Gewinns.

Quellen: OLG München, Az. 29 U 3193/07; AG Northeim, AZ.: 3 C 460/88; www.verbraucherzentrale.de

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