Skip to content
Anrufen Seminare Robert Klein | Stadtberg 32 | 89312 Günzburg | Telefon: 08221-31905 | E-Mail schicken

Neues Fahrlehrergesetz nicht gerade der „große Wurf“

Die Inhalte des neuen Fahrlehrergesetzes bleiben offensichtlich weit hinter den Erwartungen von Betroffenen zurück, so dass vom Gesetzgeber diverse Korrekturen angedacht sind. Dazu erarbeitete der Interessenverband Deutscher Fahrlehrer (IDF) nach kritischer Durchsicht und Diskussion einzelner Paragraphen folgende Änderungsvorschläge und leitete sie in nachfolgendem Schreiben an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie an die Verkehrsminister der Länder weiter.

Änderungsvorschläge zum derzeit gültigen Fahrlehrergesetz (FahrlG), zur Durchführungsverordnung (FahrlGDV) sowie zur Fahrlehrerausbildungsverordnung (FahrlAusbV)

Bisher von uns in Erfahrung gebrachte kritische Rückmeldungen zu den oben genannten Rechtsvorschriften haben uns veranlasst, nachfolgende Änderungsvorschläge zusammenzustellen, mit der Bitte, sie in den nächsten Besprechungen zwischen Bund und Ländern zu thematisieren.

FahrlG §11 Abs.1

Die dort im Turnus von fünf Jahren unabhängig von der Fahrlehrerlaubnisklasse festgelegte Forderung eines Nachweises über die Eignung sollte für Inhaber der Fahrlehrerlaubnisklassen A und BE gestrichen werden.

Die amtliche Begründung dafür entspricht nicht den Tatsachen der bis zum 31.12.2017 gültigen Bestimmungen. Vor dem 1. Januar 2018 war für den Erwerb einer Fahrlehrerlaubnis mindestens der Besitz der Fahrerlaubnislassen A2, BE und CE erforderlich.

Die regelmäßige Eignungsuntersuchung im Abstand von jeweils fünf Jahren war jedoch nicht zum Erhalt der Fahrlehrerlaubnisklassen vorgeschrieben sondern lediglich zur Aufrechterhaltung der Fahrerlaubnisklassen CE und DE. Ließ also ein Fahrlehrer die beiden letztgenannten Fahrerlaubnisklassen verfallen, war er dennoch ohne Eignungsnachweis weiter im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklassen A und BE.

Nach unseren Erkenntnissen gehören etwa 25% der Fahrlehrerschaft dieser Gruppe an. Obwohl von diesem Personenkreis zum Teil über Jahrzehnte keinerlei Eignungsnachweise gefordert wurden, führte dies zu keinen nachweislichen negativen Auswirkungen. Der Umstand, dass diese Gruppe durch die neue Gesetzeslage nun ohne bestehenden Anlass plötzlich derartige Nachweise beizubringen hat, ist aus Sicht der Fahrlehrerschaft weder begründbar noch nachvollziehbar, zumal Gesetze stets aufgrund einer bestehenden Bedürfnislage erlassen werden.

Nach dem derzeit gültigen FahrlG werden nun alle Fahrlehrer zum Erhalt der Fahrlehrerlaubnis grundsätzlich verpflichtet, ihre Eignung im fünfjährigen Turnus nachzuweisen.

Die Streichung dieser Regelung wäre ein weiterer Beitrag zur Entbürokratisierung und finanziellen Entlastung von Fahrlehrern. Auch die Behörden würden von dem geringeren Arbeitsaufwand profitieren.

FahrlG §11 Abs.4

Nur wenn Tatsachen bekannt sind, die Eignung und Zuverlässigkeit infrage stellen, sollte die Behörde autorisiert sein, vom Fahrlehrer ein Führungszeugnis einzufordern, zumal Polizei und Staatsanwaltschaft gemäß §52 verpflichtet sind, Mängel hinsichtlich der Eignung und Zuverlässigkeit der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu übermitteln.

FahrlG §12

Hier wird gefordert, dass die tägliche Gesamtdauer des praktischen Fahrunterrichts einschließlich der Prüfungsfahrten, die 495 Minuten nicht überschreiten darf, „in geeigneter Form nachgewiesen werden“ muss.

Im Zuge der Entbürokratisierung wurde zwar der Tagesnachweis abgeschafft, wird durch die Forderung eines geeigneten Nachweises durch die „Hintertür“ jedoch wieder eingeführt. Daher plädieren wir für eine Streichung dieses Nachweises, zumal hier die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes greifen.

FahrlG §13 Abs.2

Die von uns erbetene Änderung des §11 bedingt die Anpassung des §13 Abs.2.

FahrlG §16 Abs.1 und §35 Abs.1 Nr. 2

Die Reglementierung, dass Einweisungsseminare ausschließlich von Fahrlehrerausbildungsstätten und Fahrlehrerverbänden durchgeführt werden können, dürfte so nicht verfassungskonform sein. Diesbezüglich müssten in §54 FahrlG zumindest Ausnahmenmöglichkeiten aufgenommen werden.

FahrlG §16 Abs.2 FahrlG §18Abs.3, §35 Abs.2 und §46 Abs.3

Wir empfehlen die Streichung der behördlichen Prüfung über die erfolgreiche Teilnahme.

FahrlG §51

Hier bitten wir um kritische Überarbeitung der Ausführungen zur Überwachung.

Eine Überprüfung aller Fahrlehrer einer Fahrschule ist mit einem immensen finanziellen und organisatorischen Aufwand verbunden, der so wohl kaum im Vorfeld bedacht worden sein kann. Unseres Erachtens wären stichprobenartige Überprüfungen der in einer Fahrschule tätigen Fahrlehrer und anlassbezogene Überprüfungen vollumfänglich ausreichend. Sofern bei Überprüfung des Theorieunterrichts keine größeren Auffälligkeiten zu beanstanden waren, empfehlen wir, auf die Überwachung der praktischen Ausbildung zu verzichten. Ferner sollte gesetzlich geregelt werden, dass der Überwacher keinesfalls in Betriebsabläufe der Fahrschule eingreifen darf.

Auch sollte derjenige Fahrlehrer überwacht werden, der zum Zeitpunkt der Überwachung von der Fahrschulleitung zur Übernahme des Theorieunterrichts eingeteilt ist.

Derzeit gültige Regelungen sehen wir im krassen Widerspruch zur Zielsetzung des FahrlG bezüglich Entbürokratisierung und finanziellen Einsparungen.

FahrlG §53 Abs.1 und Abs.5

Die dort angeführte Bonusregelung bei Fortbildungstagen führt in der Fahrlehrerschaft nach unseren bisherigen Erkenntnissen zu enormer Unsicherheit.
Wir bitten daher, diese Regelung nochmals intensiv zu reflektieren. Insbesondere sollte klarer herausgestellt werden, ob die Bonusregelung auch dann gilt, wenn drei zusammenhängende Fortbildungstage besucht werden, oder ob für diesen Fall dann zwangsläufig die viertägige Form gewählt werden muss.

FahrlG §69 Abs.1

Für den Fall einer Änderung des §11 FahrlG ist der Satz „Sie haben bis zum 31.Dezember 2023 ihre Eignung nach §11 nachzuweisen.“ zu streichen.

FahrlGDV Anl.3 zu §6 Abs.1

Auf die beiden Ausbildungsbescheinigungen „Theorie/Praxis“ zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisprüfung sollte verzichtet werden. Die dort angeführten Inhalte sind für den Fahrerlaubnisprüfer nicht überprüfbar. Alle relevanten Ausbildungsteile sind im Ausbildungsnachweis festgehalten und können von der Fahrschulüberwachung für die Zeitdauer von fünf Jahren in der jeweiligen Fahrschule eingesehen werden. Der Verzicht auf die beiden o.g. Vordrucke wäre ein maßgeblicher Beitrag zur angestrebten Entbürokratisierung.

Außerdem sollte im Ausbildungsnachweis die Rubrik „Beginn Uhrzeit“ allenfalls fakultativ auszufüllen sein. Nachdem die Fahrschulüberwachung lediglich diesen Nachweis zur Überprüfung ausgehändigt bekommt, können diese Einträge (Beginn Uhrzeit) allenfalls mit immensem Aufwand auf Richtigkeit überprüft werden. Die Abgleichung dieser Einträge mit dem Tagesnachweis ist infolge dessen Abschaffung nicht mehr möglich.

FahrlGDV Anl.4 zu §7

Die folgende Erläuterung im Formular (links unten) „Die amtlichen Gebühren für die Prüforganisationen werden von diesem zusätzlich erhoben und können in der Fahrschule eingesehen werden“ ist juristisch nicht haltbar: Es bestehen keinerlei Geschäftsverbindungen zwischen Prüforganisationen und Fahrschulen. Daher bitten wir um Streichung.
Anl.4 zu §4 FahrlAusbV

Die Kompetenzbereiche 2.1.1 bis 2.2.2 sollten nicht nur ausschließlich von Bildungswissenschaftlern referiert werden dürfen. Vielmehr sollten dazu auch Fahrlehrer mit der Qualifikation zur Durchführung von Einweisungslehrgängen und Einführungsseminaren berechtigt sein, zumal jeder Fahrlehrer ohne Zusatzqualifikation autorisiert ist, die juristischen Fachbereiche 1.1.1 bis 1.1.3 zu vermitteln.

Unseres Erachtens ist es zum Beispiel mehr als fragwürdig, ob Bildungswissenschaftler die Anwendung der Qualitätskriterien guter fahrpraktischer Ausbildung fachgerechter beobachten, bewerten und beurteilen können als Fahrlehrer.

Die Berücksichtigung unserer Änderungswünsche würde mit Sicherheit einen spürbaren Beitrag zur ursprünglichen Zielsetzung der Neufassung des Fahrlehrergesetzes leisten (finanzielle und bürokratische Entlastung) und an einigen Stellen auch die Umsetzung transparenter machen.

Nun sind wir gespannt, inwieweit der Gesetzgeber unsere aus Sicht von Fahrlehrerinnen und Fahrlehrern gewonnenen Änderungshinweise aufgreift und das Gesetzeswerk zumindest in einigen Punkten zieladäquater und praxisfreundlicher gestaltet.

Sobald eine Neufassung vorliegt, werden wir Sie in der Fahrlehrerpost ausführlich darüber informieren.

An den Anfang scrollen