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Auffahrunfall nach Spurwechsel

Ein PKW-Fahrer war mit seinem Seat auf der linken Spur der Autobahn mit etwa 150km/h unterwegs. Als er einen rechts fahrenden Wagen überholen wollte, wechselte dieser plötzlich ohne zwingenden Grund und ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers auf die linke Spur. Der Seat-Fahrer konnte weder ausweichen noch ausreichend abbremsen, so dass es zum Auffahrunfall kam.

Das Landgericht (LG) Essen verurteilte den vorausfahrenden Pkw-Fahrer zur vollen Übernahme des Schadens und begründete dies damit, dass er ohne rechtzeitige und deutlich angekündigte Absicht und ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers die Fahrspur gewechselt habe.

Dagegen ging der Schädiger in Berufung. Er war der Auffassung, dass der Überholende mindestens eine Mitschuld von 25 Prozent zu tragen habe. Dieser habe die Richtgeschwindigkeit deutlich überschritten und so den Unfall mit verursacht.

Dieser Darstellung widersprach das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Es stellte klar, dass sich aus der maßvollen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um 20 km/h keine Gefahrensituation für den vorausfahrenden Beklagten ergeben habe, zumal die Autobahn vor den beiden beteiligten Fahrzeugen frei gewesen sei. Außerdem sei die gefahrene Geschwindigkeit mit den vorherrschenden Straßen- und Sichtverhältnissen vereinbar gewesen.

Somit wurde das erstinstanzliche Urteil des LG Essen (Az. 19 O 252/15) bestätigt, wonach der Vorausfahrende die Gesamtschuld zu tragen hatte.

Quelle: OLG Hamm, Az. 7 U 39/17

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