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Folgenschwere Verkehrskontrolle

Ein PKW- Fahrer wurde ohne einen Fahrfehler begangen zu haben im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten. Anlässe waren die Überprüfung der Winterbereifung sowie der Umstand, dass die Fahrzeugscheiben nur teilweise von einer Schneebedeckung befreit worden waren.

Da dem kontrollierenden Beamten beim Angeklagten gerötete Bindehäute auffielen sowie geweitete Pupillen, ein leichter Alkoholgeruch und ein leichtes Schwanken beim Verlassen des Fahrzeugs, bat er den Fahrer um einen freiwilligen Atemalkoholtest. Nachdem dieser negativ war, sollte er sich einem Urintest unterziehen, den er jedoch ablehnte. Der Beamte, der das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit vermutete, forderte ihn daraufhin unter Hinweis auf seine freiwillige Teilnahme auf, mehrere motorische Tests zu absolvieren und machte ihn darauf aufmerksam, dass er sich durch diese Tests sowohl be- als auch entlasten könne.

Die dabei zu Tage getretenen Auffälligkeiten legten nun den Verdacht auf eine Straftat nach § 316 StGB (Trunkenheit am Steuer) nahe. Eine im Zuge der angeordneten Blutentnahme durchgeführte ärztliche Untersuchung erklärte seine Ausfallserscheinungen als Folge eines Cannabiskonsums, der bei ihm zum Zeitpunkt der Fahrzeugkontrolle zu einer fehlenden Eignung zum Führen von Fahrzeugen geführt habe.

Der Angeklagte plädierte jedoch auf ein Verwertungsverbot der motorischen Testverfahren, wies unter anderem auf die dabei erfolgte verbotene Einflussnahme auf seinen Willen hin und bestritt, einem fairen Verfahren durch das Gericht unterzogen worden zu sein.

Diese Anschuldigungen verwarf das OLG Celle jedoch letztendlich. Seine Verurteilung wegen Trunkenheit am Steuer blieb rechtskräftig.

Quelle: OLG Celle, Az. 1 Ss 61/17

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