Skip to content
Anrufen Seminare Robert Klein | Stadtberg 32 | 89312 Günzburg | Telefon: 08221-31905 | E-Mail schicken

Fußgängerunfall auf Radweg

Eine 68-jährige Fußgängerin überquerte bei Grün der Fußgängerampel die Straße. Der dahinter liegende Gehweg wurde durch einen Radweg gequert, der durch andersfarbige Pflastersteine deutlich erkennbar war. Beim Überqueren dieses Radwegs kam es zum Unfall mit einem Radfahrer. Durch den Sturz zog sich die Frau mehrere Knochenbrüche und einen Bänderriss zu. Sie klagte vor dem Landgericht (LG) Münster auf Schadensersatz, ein angemessenes Schmerzensgeld und auf die Haftung des Beklagten für sämtliche zukünftigen materiellen und noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus Anlass des Unfallgeschehens. Als Begründung gab sie an, dass der Radfahrer unter anderem mit viel zu hoher Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei und ihren Vorrang nicht beachtet habe.

Das LG gab ihrer Klage statt und verurteilte den Schädiger zur vollen Haftungsübernahme.

Dagegen legte der Beklagte beim OLG Hamm Berufung ein und forderte eine Mithaftung der Klägerin in Höhe von 50 Prozent. Er gab an, mit angepasster Geschwindigkeit unterwegs gewesen zu sein. Außerdem habe sich der Zusammenstoß deshalb nicht mehr verhindern lassen, weil die Klägerin den Radweg betreten habe, ohne auf ihn als Radfahrer zu achten.

Das OLG erkannte dem Beklagten die Bevorrechtigung zu und stellt weiter fest, dass ein Bevorrechtigter ohne das Auftreten weiterer Besonderheiten seine Geschwindigkeit nicht grundsätzlich so wählen muss, dass er jederzeit bei plötzlichen Hindernissen anhalten kann. Allerdings habe der Radfahrer für diese besondere Verkehrssituation eine zu hohe Geschwindigkeit gewählt.

Daher sah das OLG eine Mitschuld der Klägerin als gerechtfertigt an und reduzierte die Haftung des Beklagten in allen Punkten auf 50 Prozent. Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: OLG Hamm, Az. 26 U 53/17

An den Anfang scrollen