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Gutachten ist rechtsverbindlich

Das Fahrzeug eines Autofahrers wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten wies einen wirtschaftlichen Gesamtschaden aus. Zu diesem dort veranschlagten Restwert veräußerte der Geschädigte sein Fahrzeug noch vor einer Reaktion der gegnerischen Versicherung und kaufte sich einen neuen Wagen.

Nach Prüfung des Gutachtens bestritt die Versicherung des Unfallverursachers das Vorliegen eines Totalschadens und minderte die Entschädigungszahlung entsprechend.

Das Landgericht (LG) Saarbrücken bestätigte die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise des Geschädigten. Es stellte klar, dass Geschädigte auf die Aussagen in Gutachten vertrauen können und auf deren Grundlage Schäden abrechnen können, wenn sich die gegnerische Versicherung noch nicht dazu geäußert hat.

Quelle: LG Saarbrücken, Az. 13 S 59/17

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