Innerorts: Augen auf!
Verkehrsteilnehmer haben innerorts eine besondere Pflicht, sorgfältig zu prüfen, ob sie sich in einer Tempo-30-Zone befinden. Demgegenüber fordert der Gesetzgeber aber auch, dass die Schilder für sie mit raschem und beiläufigem Blick erkennbar sein müssen.
Ein Rechtsanwalt gab an, erst aufgrund seiner begangenen Ordnungswidrigkeit wegen Geschwindigkeitsüberschreitung erfahren zu haben, dass er seit 21 Monaten in einer Tempo-30-Zone arbeitete.
Elf Monate später klagte er auf Aufhebung dieser Zone. Seine Klage wurde von der zuständigen Behörde als unzulässig betrachtet, da sie laut ihrer Auffassung innerhalb eines Jahres nach Aufstellung der Schilder hätte erfolgen müssen.
Dagegen führte der Kläger an, dass er die Schilder zur Tempo-30-Zone nicht habe wahrnehmen können. Deshalb hätte die Einspruchsfrist erst mit seiner Kenntnisnahme der aufgestellten Schilder begonnen.
Das Verwaltungsgericht München schloss sich dieser Meinung des Rechtsanwalts an, worauf die Behörde Berufung einlegte.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München hob das Urteil auf. Er wies darauf hin, dass die Schilder so aufgestellt seien, dass sie von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer mit einem raschen und beiläufigen Blick erfasst werden können. Dabei verwies es auf die gesteigerte Sorgfaltspflicht von Verkehrsteilnehmern, innerorts regelmäßig zu prüfen, ob sie sich in einer Tempo-30-Zone befinden. Also Augen auf, wenn Sie in geschlossenen Ortschaften unterwegs sind, ob nicht etwa Tempo 30 gilt!
Quelle: VGH München, Az. 11 B 13.2154