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Juristisch betrachtet: Pädagogische Fahrschulüberwachung

Fahrlehrer besitzen bei der didaktisch-methodischen Gestaltung ihres Unterrichts grundsätzlich uneingeschränkte pädagogische Freiheit. Somit muss es ihnen zum Beispiel möglich sein, auch im Rahmen der Überwachung trotz Anwesenheit eines Sachverständigen ihren geplanten Lehrvortrag darzubieten, ohne dass ihnen deshalb methodische Mängel unterstellt werden dürfen. Denn gerade diese Methode kann bei einzelnen Themen ein effizientes Mittel darstellen, die Stofffülle in der sehr knapp bemessenen Ausbildungszeit möglichst vollständig zu bewältigen.

Ebenso ist der Fahrlehrer berechtigt, zu Lasten einer inhaltlichen Vollständigkeit bestimmte Themen exemplarisch vertieft im Unterricht zu behandeln. Darauf kann er sich im Konfliktfall auch berufen (amtl. Begr. VkBl. 1998, S. 1220). Folglich ist es legitim, Ausbildungsinhalte auch zu vernachlässigen, sofern der Fahrlehrer seine Pflichten nach §12 FahrlG erfüllt, und die Ziele der Ausbildung (siehe §1 FahrschAusbO) trotzdem erreicht werden. Nur so kann der stetig umfangreicher werdende Ausbildungsstoff in der zur Verfügung stehenden Zeit auch vermittelt werden (amtl. Begr. VkBl. 1998, S. 1220).

Durch diesen in §12 FahrlG festgeschriebenen individuellen Gestaltungsspielraum des Fahrlehrers gestaltet sich die objektive Kontrolle der Unterrichtsqualität sehr schwierig. Denn es gilt zu beurteilen, ob der Mindestumfang der ausgewählten Inhalte und die Qualität des Unterrichts für die Gewährleistung der geforderten Verkehrssicherheit in ausreichendem Maße erbracht werden.
Im Gegensatz zur eindeutigen Feststellung fachlicher Mängel können Aussagen zu inhaltlichen, pädagogischen oder didaktischen Unzulänglichkeiten nur dann nachweislich getroffen werden, wenn es sich um besonders gravierende Fehler handelt. In allen anderen Fällen wäre für eine tragfähige Beurteilung die Überprüfung mehrerer Unterrichtssequenzen erforderlich, insbesondere dann, wenn auf der Basis dieser Qualitätskontrolle Sanktionen verhängt werden.

Der oben dargestellte Sachverhalt bietet nach Auffassung des IDF eine breite Plattform für juristische Auseinandersetzungen, insbesondere für den Fall, wenn auf der Grundlage einer pädagogischen Fahrschulüberwachung Sanktionen gegen Betroffene verhängt werden.

Darauf hat der IDF bereits im Vorfeld der gesetzlichen Neuregelung des Fahrlehrerrechts immer wieder vergeblich hingewiesen. Die Chancen für Fahrlehrer, den Gerichtssaal bei pädagogischen Beanstandungen als „Gewinner“ verlassen zu können, dürften relativ hoch sein.

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