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Stillgelegtes Fahrzeug abgeschleppt

Die Stadt Düsseldorf hat ein noch angemeldetes aber stillgelegtes Auto, das auf einem Seitenstreifen in einer Nebenstraße korrekt parkte, abschleppen lassen.

Elf Tage zuvor hatte die Polizei die Dienstsiegel von den Nummernschildern entfernt und am Fahrzeug einen Aufkleber angebracht, der den Halter aufforderte, das Fahrzeug umgehend zu entfernen. Als dies nicht erfolgte, wurde der Wagen entfernt. Die Abschleppkosten in Höhe von 175 Euro wurden dem Halter auferlegt, der dagegen klagte. Nachdem das VG Düsseldorf das Vorgehen der Stadtverwaltung für rechtswidrig befunden hatte, (LG Düsseldorf, Az.14 K 6661/15), ging die Beklagte in Revision.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen (NRW) bestätigte das Urteil und begründete die rechtswidrige Verwaltungspraxis der Stadt Düsseldorf ausführlich.

Demnach lagen keine erforderlichen Voraussetzungen für einen Sofortvollzug vor, zumal das geparkte Fahrzeug auch keine Verkehrsbehinderung bedingte. Ein Sofortvollzug sei nur in Ausnahmefällen bei besonderer Dringlichkeit zulässig.

Die Tatsache, dass der Halter den von der Polizei angebrachten Aufkleber nicht befolgt habe, reiche dafür nicht aus, da nicht feststehe, dass er hiervon überhaupt Kenntnis erlangt habe, so das OVG. Im vorliegenden Fall wäre es für die Stadt zumutbar und möglich gewesen, den Halter aufgrund der Kennzeichen über das Örtliche Fahrzeugregister der Zulassungsbehörde oder über das Zentrale Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (ZFZR) zu ermitteln und ihn aufzufordern, sein Fahrzeug zu entfernen. Revision gegen dieses Urteil ließ das OVG nicht zu.

Quelle: OVG NRW, Az. 5 A 1467/16

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