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Unfall: Anspruch auf Mietwagen?

Ein geschädigter PKW-Fahrer orderte noch vor Inauftraggebung eines Gutachtens einen Mietwagen, obwohl sein Unfallfahrzeug noch fahrtüchtig war.
Neben den gutachterlich ausgewiesenen Reparaturkosten von 4.200 Euro stellte er dem Schädiger unter anderem auch etwas mehr als 1.200 Euro für die elftägige Anmietung eines Ersatzfahrzeugs in Rechnung.

Laut Gutachten war die Dauer der Reparatur mit vier bis fünf Tagen angegeben.

Die Beklagten haben die Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs bestritten, zumal der Kläger während der Mietdauer mit dem Ersatzfahrzeug lediglich 239 Kilometer zurückgelegt hat. Außerdem sahen sie keinen Grund für eine elftägige Anmietung eines Fahrzeugs, da die erforderliche Reparaturdauer nur vier bis fünf Tage betragen habe. Außerdem waren sie der Auffassung, dass die Mietwagenkosten zu hoch angesetzt seien, weil wegen der Schonung des eigenen PKW ein Abzug von 10 Prozent vorzunehmen ist.

Außerdem sei es ihm zumutbar gewesen, für die kurze Reparaturdauer ein Taxi zu benutzen, um in diesem Zeitraum anfallende notwendige Fahrten zu unternehmen, zumal er den beschädigten PKW nicht für berufliche Zwecke gebraucht habe.

Das Landgericht Bielefeld schloss sich dieser Argumentation an und bewertete die Mietwagenkosten nicht als ersatzfähigen Schaden. Dem Geschädigten sprach es stattdessen lediglich einen Nutzungsausfallschaden von 115 Euro zu. Daraufhin ging der Kläger in Berufung.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigte jedoch die erstinstanzliche Rechtsprechung des Landgerichts bezüglich der Mietwagenkosten.

Dieses Urteil macht deutlich, dass man als Geschädigter nicht immer automatisch Anrecht auf ein Ersatzfahrzeug hat. Es lohnt sich in jedem Fall umfassend zu prüfen, ob die Kosten für ein Ersatzfahrzeug auch Aussicht auf Erstattung haben.

Quelle: OLG Hamm, Az. 7 U 46/17.

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