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Unfall mit Rettungswagen im Einsatz – und dann?

Ein Pkw kollidierte mit einem Rettungswagen, der mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs war. An einer Kreuzung wollte der Pkw-Fahrer links abbiegen. Sein Blinker war ordnungsgemäß gesetzt, auch dann noch, als ihn ein herannahender Rettungswagen, der mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs war, während des Abbiegevorgangs überholte. Dabei kam es zur Kollision beider Fahrzeuge.

Das Landgericht (LG) München sah die Schuld zu 100 Prozent beim Pkw-Fahrer (Beklagten), der gegen dieses Urteils Einspruch einlegte.

Das Oberlandesgericht (OLG) München revidierte diese Entscheidung und kam zu der Auffassung, dass auch der Rettungswagenfahrer eine Mitschuld zu tragen habe, und zwar zu einem Drittel.
Es stellte fest, dass der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs, der mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs ist, an einer ampelgeregelten Kreuzung zwar grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass die anderen Verkehrsteilnehmer, für die Grünlicht gilt, dem bei Rotlicht die Kreuzung überquerenden Einsatzfahrzeug Vorfahrt gewähren. Allerdings nur dann, wenn sie ihr Tempo entsprechend reduzieren.

Der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs darf jedoch trotz aktiviertem Blaulicht und Martinshorn nicht darauf vertrauen, dass ein Linksabbieger mit gesetztem Blinker, der vor dem Abbiegen sein Tempo reduziert oder anhält, das von hinten kommende Einsatzfahrzeug noch vor dem Abbiegen überholen lässt. Rettungswagenfahrer dürfen bei einer unübersehbaren Lage nicht einfach darauf losfahren, ohne anhalten zu können. Überholt der Fahrer des Einsatzfahrzeugs den Linksabbieger – wie im vorliegenden Fall – kann darin ein Verstoß gegen §35 Abs. 8 StVO vorliegen, so dass eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zulasten des Linksabbiegers gerechtfertigt ist.Gegen dieses Urteil wurde keine Revision zugelassen.

Quelle: OLG München, Az. 10 U 2135/17

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