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Unfall rekonstruieren: Dashcam als Beweismittel?

Zur Rekonstruktion von Unfallhergängen werden zwar zunehmend auch Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel angeführt, vom Gericht jedoch aus Gründen des Eingriffs in Persönlichkeitsrechte nicht immer zugelassen.

Im vorliegenden Fall ging es um die Klärung von Schadensersatzansprüchen aus einem Auffahrunfall auf der Autobahn. Ein Lkw fuhr auf der rechten Spur auf einen Pkw auf und beschädigte dessen linkes Heck. In erster Instanz wurde der Fahrer des Lkw zur vollen Schadensübernahme verurteilt, obwohl er angeboten hatte, Aufzeichnungen seiner auf dem Armaturenbrett fest installierten nach vorn ausgerichteten Kamera als Beweismittel zur Verfügung zu stellen. Der Geschädigte gab an, bereits einige Zeit auf der rechten Spur gefahren zu sein. Als er seine Geschwindigkeit verkehrsbedingt eher moderat reduziert habe und zwar ohne anzuhalten, sei der Unfall passiert. Dieser Schilderung widersprach der Beschuldigte und wollte seine Darstellung des Unfallhergangs durch Aufnahmen seiner Kamera beweisen. Das Landgericht lehnte jedoch ab und unterstellte ihm Unaufmerksamkeit, und/oder nicht angepasste Geschwindigkeit sowie mangelnden Sicherheitsabstand. Daraus wurde schließlich seine Alleinschuld abgeleitet.

In der Berufungsverhandlung am Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg bezog der vom Gericht bestellte Sachverständige die Dashcam-Aufnahmen mit ein. Er kam so zum Ergebnis, dass der Pkw-Fahrer unmittelbar vor dem Auffahrunfall entgegen seiner Aussage plötzlich von der linken auf die rechte Spur wechselte und dann plötzlich anhielt. Das OLG vertrat die Auffassung, dass durch die Aufzeichnung nicht in unzulässiger Weise in die Privatsphäre des Pkw-Fahrers eingegriffen wurde. So hätten sich die Aufnahmen im öffentlichen Verkehrsraum nicht gezielt gegen einzelne Personen gerichtet. Sie seien vielmehr auf die Erfassung des Verkehrsgeschehens ausgerichtet gewesen, sodass sie auch nicht vergleichbar mit einer Videoüberwachung oder mit Telefonmitschnitten seien. Außerdem seien keine alternativen Beweismittel vorhanden und es sei auch nur die für die Rekonstruktion des Unfallhergangs erforderliche Aufnahmesequenz relevant gewesen, unabhängig davon, was bei anderen Gelegenheiten mit dem Gerät aufgezeichnet wurde.

Aus Sicht des IDF ein ausgesprochen begrüßenswertes Urteil.

Quelle: OLG Nürnberg, Az. 13 U 851/17

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