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Doppelte Rückschaupflicht beim Abbiegen

Nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO ist der Fahrzeugführer beim Abbiegevorgang zur doppelten Rückschaupflicht verpflichtet: Zunächst rechtzeitig vor dem Einordnen, dann nochmals unmittelbar vor dem Abbiegen nach links oder rechts. Dies gilt insbesondere für Linksabbieger, um Überholer zu bemerken.  Allerdings wurde diese grundsätzliche Verpflichtung der doppelten Rückschau durch ein Urteil des OLG Frankfurt aufgeweicht.

Der Unfallverursacher überholte als Dritter in einer sich nach und nach verlangsamenden Fahrzeugschlange die zwei vor ihm fahrenden Fahrzeuge trotz des dort bestehenden Überholverbots und in unklarer Verkehrslage. Er kollidierte mit einem KFZ, das nach links auf einen Firmenparkplatz einbiegen wollte. Für den Unfall wurde er vom Landgericht (LG) Hanau zur Übernahme des gesamten Schadens verurteilt.

Dagegen ging dieser vor dem Oberlandesgericht (OLG)Frankfurt am Main in Berufung. Grund seiner Klage war der Antrag, seine Haftungsquote von 100 Prozent auf zwei Drittel zu reduzieren. Als Begründung gab er unter anderem an, dass die Geschädigte den zweiten Schulterblick unmittelbar vor dem Abbiegen nach links unterlassen habe.

Das OLG bestätigte das Urteil des LG Hanau und stellte klar, dass ein Linksabbieger von der Verpflichtung zur sog. zweiten Rückschau enthoben sein kann, „wenn ein Linksüberholen im besonderen Maß verkehrswidrig wäre und aus diesem Grund so fernliegt, dass sich der nach links Abbiegende auch unter Berücksichtigung der ihn treffenden gesteigerten Sorgfaltspflicht auf eine solche Möglichkeit nicht einzustellen braucht“ (a.a.O).

Der Kläger habe den Unfall grob verkehrswidrig verursacht, weshalb ihn die Alleinhaftung für die Unfallschäden treffe.

Quelle: LG Hanau, Az. 4 O 475/15; OLG Frankfurt am Main, Az. 16 U 116/6

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