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Fahrstunde abgesagt aber trotzdem zahlen?

Fahrschulen werden immer wieder mit der Frage konfrontiert, ob Fahrschüler, die ihre abgesprochene Fahrstunde verpasst haben, trotzdem dafür bezahlen müssen.

Rechtliche Aussagen dazu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Bei der Absage liegt laut BGB § 293 ein sogenannter Annahmeverzug vor, das heißt, der Schuldner (Fahrschule) ist zu einer Leistung verpflichtet, die der Gläubiger (Fahrschüler) nicht annimmt. Der Grund der Nichtannahme spielt dabei keine Rolle.

Im BGB § 615 findet sich eine Aussage zur Vergütung bei Annahmeverzug:

(1) Kommt der Dienstberechtigte (Fahrschüler*) mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete (Fahrschule*) für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. (2)Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. (*Anm. d. Red.)

Daraus geht hervor, dass an die Fahrschule grundsätzlich eine Aufwandsentschädigung zu zahlen ist. Es darf jedoch nicht der volle Preis einer Fahrstunde verlangt werden, da ja weder Spritkosten noch eine Fahrzeugabnutzung entstehen. Kann der Fahrlehrer diese Stunde ganz oder teilweise mit einem anderen Fahrschüler belegen, müssen die so erwirtschafteten Einkünfte auf die Ausfallentschädigung angerechnet werden.

Die Regelung für abgesagte Fahrstunden sollte unbedingt aus den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ hervorgehen. Mit Vertragsunterschrift akzeptiert der Kunde automatisch alle dort festgelegten Sachverhalte.

Hier ein Formulierungsvorschlag:
Kann der Fahrschüler den Termin für eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich persönlich oder telefonisch zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung in Höhe von 75% der Kosten für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Fahrschule kein Schaden entstanden ist oder dass der tatsächliche Schaden wesentlich geringer als die angesetzte Ausfallentschädigung ist.

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