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Fahruntauglich wegen politischer Gesinnung?

Ein sogenannter Reichsbürger äußerte im Zusammenhang mit der richterlich angeordneten Wohnungsdurchsuchung seiner Tochter gegenüber den Polizeibeamten unverhohlen seine politische Gesinnung und die damit verbundene Ignoranz geltenden deutschen Rechts. Diese Einstellung bekundete er auch in einem Beschwerdeschreiben an die Fahrerlaubnisbehörde. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete die gutachterliche Überprüfung seiner Fahreignung als Pkw-Fahrer an.

Nach ihrer Auffassung war den schriftlichen Äußerungen des Fahrers zu entnehmen, dass er zur sogenannten Reichsbürgerbewegung gehört, die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkennt und sich nicht daran gebunden fühlt. Außerdem habe er schriftlich bekundet, dass er es als sein Recht bzw. seine Pflicht ansehe, sich gegen Maßnahmen des Staates notfalls auch mit Gewalt zur Wehr zu setzen. Sein Verhalten gebe – so die Fahrerlaubnisanordnungsbehörde – zumindest Hinweise auf einen Realitätsverlust, und es bestehe der Verdacht, dass bei ihm eine fahreignungsrelevante Gesundheitsstörung vorliege. Dies sei durch ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie zu überprüfen. Nachdem sich der Betroffene gegen eine gutachterliche Untersuchung weigerte, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung an. Dagegen legte der Fahrer mit Erfolg beim Verwaltungsgericht (VG) Freiburg (Breisgau)Widerspruch ein. Das Gericht begründete seine Auffassung damit, dass die Vermutungen der Fahrerlaubnisbehörde als Grund für eine Anordnung einer Begutachtung des Reichsbürgers nicht ausreichten, weil sie zu wenig konkret seien. In der Anordnung seien auch keine konkreten Vorfälle genannt, in denen der Antragsteller gegen geltende Rechtsvorschriften verstoßen und dabei Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung gegeben hätte.

Dagegen legte nun die Fahrerlaubnisbehörde beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg Beschwerde ein und unterlag auch hier. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gab dem der Reichsbürgerbewegung nahestehenden Pkw-Fahrer Recht, und zwar mit folgender Begründung: „Abwegige und abstruse Äußerungen rechtlicher oder tatsächlicher Art, wie sie von sogenannten Reichsbürgern gemacht werden, können für sich allein noch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine die Fahreignung beeinträchtigende Gesundheitsstörung begründen.“

Zumindest vor unseren Gerichten zählt offensichtlich zunächst einmal noch die in unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung festgeschriebene Meinungsfreiheit.

Quellen: VG Freiburg, Az. 4 K 4224/17; VGH Baden-Württemberg, Az. 10 S 2000/17

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