Falschparken II: Gehwegparker
Nachdem einer Hilfspolizistin ein rechtswidrig parkender PKW aufgefallen war, bestellte sie knapp 20 Minuten später den Abschleppdienst. Kurz nach dessen Eintreffen kam auch der Fahrer des PKW hinzu, weshalb der Abschleppvorgang abgebrochen wurde. Die für diese Leerfahrt in Rechnung gestellten 120 Euro wollte der Autofahrer jedoch nicht bezahlen. Gut zwei Wochen später erhielt er von der Behörde einen Bescheid über insgesamt knapp 175 Euro, gegen den er Einspruch erhob.
Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße verurteilte ihn jedoch zur Zahlung. Es stellte zunächst klar, dass Fahrzeuge, die ordnungswidrig auf einem Gehweg parken, nicht in jedem Fall zum Zweck der Gefahrenbeseitigung abgeschleppt werden dürfen. Bei dieser Maßnahme muss immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Keinesfalls ausreichend ist in solchen Fällen die Begründung der Maßnahme mit der sogenannten „negativen Vorbildwirkung“ dieses Rechtsverstoßes.
Vorliegend war jedoch laut Gericht die Funktion des Gehwegs durch das geparkte Fahrzeug erheblich beeinträchtigt. Der Rechtsausschuss hat darauf hingewiesen, dass eine Funktionsbeeinträchtigung nicht dadurch ausgeschlossen werde, dass die Fußgänger auf die Straße ausweichen können.
Ist für Fußgänger, insbesondere Passanten mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer, aufgrund eines abgestellten Fahrzeugs die Nutzung des Gehwegs nicht möglich, so ist die Anordnung, das Fahrzeug abzuschleppen, als Gefahrenabwehrmaßnahme gerechtfertigt.
Dieser Parkplatz kam den Autofahrer teuer zu stehen!
Quelle: VG Neustadt (Weinstraße), Az. 5 K 902/16