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„Reißverschluss“ birgt Gefahren

Bei dem sogenannten Reißverschlussverfahren handelt es sich um ein Einfädelungsverfahren, das die Straßenverkehrsordnung (StVO) in § 7 Abs. 4 gesetzlich regelt:

„Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können.“

Die Anwendung des Reißverschlussverfahrens ist immer dann verpflichtend, wenn ein Fahrstreifen nicht durchgehend befahren werden kann oder wenn er endet, also wenn sich auf einem Fahrstreifen eine Baustelle befindet, wenn eine zweispurige Fahrbahn einspurig wird oder wenn ein Fahrstreifen durch ein Pannenfahrzeug blockiert ist. Die Fahrzeuge auf der endenden Fahrspur müssen in diesen Fällen bis ans Ende ihrer Spur fahren. Erst dort kommt das Reißverschlusssystem zum Tragen. Fahrzeuge, die früher einscheren wollen, haben kein Recht dazu und folglich auch keine Vorfahrt. Das Ende des Beschleunigungsstreifens auf Autobahnen fällt jedoch nicht unter die genannten Situationen des § 7 Abs. 4 StVO. Hier ist der § 18 Abs. 3 StVO anzuwenden. Dieser besagt, dass auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt hat. Beschleunigungsstreifen werden jedoch nicht als eine solche Fahrbahn angesehen. Von daher gibt es keinen Grund, Fahrzeugen, die sich auf die Autobahn einfädeln wollen, Vorfahrt zu gewähren. Hierzu gibt es mehrere eindeutige Gerichtsurteile (Oberlandesgerichts Köln, Az. 16 U 24/05 oder Oberlandesgericht Naumburg, Az.10 U 16/06).

Auch beim Spurwechsel im Reißverschlussverfahren gilt laut eines Gerichtsurteils (s.u.) der Anscheinsbeweis.
Im vorliegenden Fall wechselte ein PKW- Fahrer die blockierte Spur und ging davon aus, dass ihn der LKW, der sich bereits auf der Zielspur befand, gesehen habe und ihm Platz mache. Es kam jedoch zur Kollision.

Das Oberlandesgericht (OLG) München stellte klar, dass es sich auch bei der Anwendung des Reißverschlussverfahrens um einen normalen Spurwechsel handelt und daher dieselbe Sorgfaltspflicht gelte wie eben bei einem normalen Spurwechsel. Der Einscherende müsse sich vergewissern, dass für sein Vorhaben genügend Platz zur Verfügung ist. Daher wurde dem PKW-Fahrer auch die Gesamthaftung für diesen Unfall zuerkannt.

Quellen: StVO; OLG München, Az. 10 U 4565/16

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