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Versichert auf der Toilette? Fehlanzeige!

Ein Mechaniker, der während der Arbeit auf die Toilette ging, rutschte auf dem mit Seife verschmierten Boden aus und stürzte. Dabei zog er sich eine Nackenprellung und eine Gehirnerschütterung zu und wurde einige Tage stationär behandelt.

Seine Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, das Sozialgericht (SG) Heilbronn bestätigte diese Ablehnung. Es hat darauf hingewiesen, dass zwar der Weg zur und von der Toilette zurück zum Arbeitsplatz versichert sei. Bei der Verrichtung der Notdurft handle es sich jedoch um eine private, nicht unfallversicherte Tätigkeit. Daher sei der Aufenthalt in der betrieblichen Toilettenanlage grundsätzlich nicht unfallversichert. Das Gericht führte weiter aus, dass der Mechaniker genauso bei Aufsuchen einer öffentlichen oder häuslichen Toilette stürzen könne. Denn nicht nur in betrieblichen, sondern auch in anderen, öffentlichen Toilettenanlagen sei ein nasser Fußboden oder auch eine Verunreinigung mit Seife im Bereich des Waschbeckens nicht unüblich; dies könne im Übrigen auch im häuslichen Bereich vorkommen.

Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung vor dem Landessozialgericht eingelegt (AZ.: L 9 U 445/18). Das Verfahren läuft noch.

Quelle: SG Heilbronn,
Az. S 13 U 1826/17

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