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Gewinnermittlung 2017: Steuertipps

Durch Geltendmachung von Betriebsausgaben kann eine Menge an Steuerersparnissen zusammenkommen. Dazu zählen alle Aufwendungen, die in tatsächlichem, sachlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Dabei ist es für den Abzug zunächst einmal unerheblich, ob die Aufwendungen notwendig, üblich angemessen oder zweckmäßig sind. Solange die Aufwendungen nicht in den Bereich der privaten Lebensführung fallen, entscheidet grundsätzlich der Betriebsinhaber, ob Aufwendungen betrieblich notwendig sind. Einschränkungen ergeben sich nur durch gesetzliche Abzugsbeschränkungen.

Hier einige Hinweise, woraan Sie bei der Gewinnermittlung denken sollten:

Arbeitszimmer in der Privatwohnung
Sofern 2017 keine Büroräume angemietet wurden, können für das häusliche Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro steuermindernd angesetzt werden. Unbegrenzt abziehen können Sie Ihre Kosten, wenn das Arbeitszimmer entweder Betriebsstätte oder der Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit ist.

Die steuerliche Anerkennung eines Privatraums als Arbeitszimmer setzt allerdings voraus, dass im Betrieb für diesen Aufgabenbereich kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies trifft z. B. für Selbständige zu, die im Betrieb keinen Raum zur Erledigung der Büroarbeiten haben, oder die neben der eigentlichen Berufstätigkeit eine zusätzliche (z. B. freiberufliche) Nebentätigkeit ausüben und dafür ein Arbeitszimmer benötigen.

Zu beachten ist dabei, dass dieser Raum ausschließlich betrieblich genutzt wird. Außerdem müssen die Aufwendungen dafür separat aufgezeichnet werden.

Umsatzsteuer
Bei der Einnahmen-Überschussrechnung zählen nur die an 2017 abgeflossenen Betriebsausgaben. Ausgenommen davon ist die bis zum 10. Januar 2018 zu entrichtende Umsatzsteuer aus der letzten Umsatzsteuervoranmeldung von 2017.

Umweltbonus für Dieselfahrzeug
Wurde 2017 zur betrieblichen Nutzung ein neues Fahrzeug mit Dieselmotor angeschafft und vom Autohaus dafür eine Umweltprämie gewährt, so bieten sich zwei Möglichkeiten der steuerlichen Behandlung: Entweder wird die Prämie als Betriebseinnahme versteuert, oder aber die Anschaffungskosten werden um die Prämienhöhe reduziert. Im letzteren Fall ergibt sich aus der geringeren Abschreibung des Fahrzeugs ein geringerer Betriebsausgabenabzug.

Geschenke
In der Regel können Kosten für Geschenke über 35 Euro nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden und führen auch zu keiner Vorsteuererstattung. Handelt es sich bei den Zuwendungen jedoch um Dienstleistungen oder um Gegenstände, die der Beschenkte ausschließlich beruflich nutzen kann, entfällt die 35 Euro- Grenze. So stellen zum Beispiel die Auslagen für ein Wellnesswochenende keine abziehbaren Betriebsausgaben dar, sehr wohl aber die Kosten für eine betriebliche Fortbildungsmaßnahme.

Übergangsgewinn
Wurde an 2017 zur Gewinnermittlung von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung gewechselt, muss der eventuell entstandene Übergangsgewinn nicht in voller Höhe an 2017 versteuert werden. Die Versteuerung dieses Gewinns kann per Antrag ans Finanzamt auf drei Jahre verteilt werden.

Fortbildungskosten
Berufliche Fortbildungskosten können grundsätzlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sofern diese Kosten tatsächlich ausschließlich betrieblich veranlasst sind. Damit kaschierte Urlaubsfahrten erkennt das Finanzamt allerdings nicht an. Anders verhält es sich, wenn zum Beispiel auf eine betriebliche Fortbildung noch einige Tage privater Urlaub folgen. Dann können die entstandenen Gesamtkosten für Fahrt und Übernachtung anteilig geltend gemacht werden.Beispiel: Drei Tage Fortbildung, zwei Tage Urlaub bedeuten dann eine Anerkennung als Betriebsausgaben von zwei Fünfteln der Gesamtkosten.

Quelle: bundesfinanzministerium.de

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