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Bußgeld erstattet: Arbeitslohn?

Der Fahrer eines Paketzustelldienstes erhielt immer wieder Bußgeldbescheide, weil er in Halteverbotszonen und Fußgängerzonen kurzfristig anhielt, um Waren auszuliefern oder entgegenzunehmen. Der Arbeitgeber bemühte sich, kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO zu erwirken. Damit ist unter bestimmten Auflagen (Abstand von 10 m zu Signalanlagen, keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer usw.) ein kurzfristiges Halten zum Be- und Entladen in normalerweise nicht freigegebenen Bereichen wie Halteverbots- oder Fußgängerzonen erlaubt. Allerdings erhielt er diese Genehmigung nicht in allen Städten.

Die Fahrer haben laut Arbeitgeber die Aufgabe, Pakete bei Kunden abzuholen oder den Kunden Pakete unmittelbar zuzustellen. Um dies möglichst schnell erledigen zu können, halten sie mit ihren Fahrzeugen möglichst nah bei den Kunden an. Aber gerade im Innenstadtbereich stehen dafür selten legale Parkmöglichkeiten zur Verfügung. Die im Zusammenhang mit Falschparken anfallenden Verwarngelder werden deshalb vom Arbeitgeber übernommen und als Betriebsausgaben abgesetzt. Verwarnungs- oder Bußgelder für andere Verstöße der Fahrer gegen die Straßenverkehrsordnung, wie etwa überhöhte Geschwindigkeit, werden jedoch nicht übernommen. Ebenso wenig übernommen werden, Verwarnungsgelder wegen Falschparkens für Mitarbeiter, die einen Firmenwagen nutzen aber nicht im Paketzustelldienst tätig sind.

Das Finanzamt stufte die erstatteten Bußgelder als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein und forderte eine entsprechende Nachzahlung. Dagegen klagte der Arbeitgeber unter Hinweis auf das 2004 erstrittene BFH-Urteil in gleicher Sache. Er begründete seine Klage damit, dass es sich bei der Übernahme der Verwarnungsgelder wegen Haltens im Halteverbotsbereich durch den Fahrer während der Paketzustellung um keinen Arbeitslohn handelt.

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf stellte fest, dass der oben genannte Sachverhalt zu keinem Zufluss von Arbeitslohn beim Fahrer führt und daher auch keine Forderung auf Lohnsteuernachzahlung gerechtfertigt ist.

Quelle: FG Düsseldorf, Az. 1 K 2470/14L

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