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Darlehen unter Freunden

Laut einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen müssen auch für Darlehen im Freundes- und Familienkreis gewisse Mindestanforderungen eingehalten werden, die den üblichen Modalitäten im Geschäftsverkehr entsprechen.

Im vorliegenden Fall klagte eine libanesisch-türkischstämmige Familie gegen das Jobcenter, das gewährte Grundsicherungsleistungen zurückforderte, nachdem wegen des Verdachts auf Geldwäsche ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war.

Der Mann erhielt in mehreren Raten insgesamt 117.000 Euro angeblich als Darlehen von wohlhabenden Veranstaltern von Hahnenkämpfen aus Bahrain. Benötigt wurde das Geld von der Familie angeblich für die Anschaffung eines Autos, Kosten der Hochzeit, eine Reise in die Türkei und zur Tilgung geschäftlicher Verbindlichkeiten des Bruders und des Vaters. Allerdings existierte kein schriftlicher Darlehensvertrag, zumal Zinsvereinbarungen aus religiösen Gründen verboten seien. Ebenso seien Rückzahlungsquittungen kulturell unüblich.

Die Tilgung solle durch Mitgeben von Erspartem an Verwandte erfolgen, die es dann im Libanon an die Gläubiger übergeben würden.

Das LSG hat die Zahlungen als Einkommen der Familie bewertet. Als Begründung führte das Gericht an, dass auch für Darlehensverträge unter Freunden strenge Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses und der Ernsthaftigkeit eines Darlehensvertrages zu stellen seien.

Nur so könne der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegengewirkt werden. Aus diesem Grund sei es erforderlich, dass sich die Gewährung des Darlehens anhand von bestimmten Modalitäten für die tatsächliche Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten Unterhaltsgewährung abgrenzen lasse. Daher müssten mindestens Darlehenshöhe, Rückzahlungsbedingungen und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbar sein.

Insbesondere durch die im finanziellen Verhältnis der Familie stehende enorm hohe Darlehenssumme dürften Zeit und Höhe der Tilgung nicht im Belieben der Darlehensnehmer stehen.

Aus diesen Gründen bestätigte das LSG die Rückforderung des Jobcenters.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen Az. L 7 AS 167/16

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