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KFZ: Zwangsstilllegung bei Steuerverzug

Ein KFZ-Halter hatte bis Juni die für das laufende Jahr fällige Kraftfahrzeugsteuer nicht bezahlt. Daraufhin wurde er per Bescheid aufgefordert, die Kennzeichenschilder seines Fahrzeugs zur Entstempelung und die Zulassungsbescheinigung bei der Behörde vorzulegen.

Dagegen legte er Widerspruch ein und reichte beim Verwaltungsgericht (VG) Koblenz Klage ein. Er begründete seine Zahlungsverweigerung damit, dass das Hauptzollamt die letzten Jahre seine Steuerbeiträge nicht ordnungsgemäß verbucht habe.

Seine Klage blieb jedoch erfolglos. Das Gericht urteilte, die Zwangsstilllegung sei rechtlich korrekt. Nach einschlägigen gesetzlichen Vorgaben sei die Behörde gehalten, das Fahrzeug auf Antrag des Hauptzollamtes stillzulegen, wenn die KFZ-Steuer nicht entrichtet worden war.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: VG Koblenz Az. 5 K 344/17.KO

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