Skip to content
Anrufen Seminare Robert Klein | Stadtberg 32 | 89312 Günzburg | Telefon: 08221-31905 | E-Mail schicken

Vollbremsung- wer haftet?

Ein Pkw-Fahrer hatte stark abgebremst, um in seine Hauseinfahrt einzubiegen. Hinter ihm fuhr eine Kolonne mit mehreren Fahrzeugen. Die beiden nachfolgenden Fahrzeuge kamen gerade noch durch eine Vollbremsung zum Stehen, das vierte Auto der Kolonne fuhr jedoch auf seinen Vordermann auf.

Das Landgericht Aurich verurteilte den Schadensverursacher (Aufgefahrenen) zur Übernahme des gesamten Schadens.

Daraufhin ging dieser erfolgreich in Berufung.

Der sog. erste Anschein spricht bei Auffahrunfällen zunächst einmal für die Schuld des Aufgefahrenen, etwa infolge von Unaufmerksamkeit, unangepasster Geschwindigkeit oder eines zu geringen Sicherheitsabstands.

Im vorliegenden Fall kam das Oberlandesgericht Oldenburg jedoch zu der Auffassung, dass den ersten Pkw der Kolonne, der abgebogen war, ein Mitverschulden trifft. Zwar betonte es, dass man immer damit rechnen müsse, dass der Vorausfahrende aus zwingenden Gründen, etwa infolge unvorhergesehener Verkehrsereignisse stark abbremsen müsse.

Dann, und nur dann ist es laut StVO legitim, stark abzubremsen. Ein Abbiegevorgang stelle laut Gericht jedoch keinen zwingenden Grund dar. Dieser ist durch rechtzeitiges Setzen des Blinkers anzukündigen.

Das Gericht gewichtete die Haftungsanteile zu zwei Drittel für den Aufgefahrenen und einem Drittel für den „Abbremser“.

Quelle: OLG Oldenburg Az. 1 U 60/17

An den Anfang scrollen