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Wer ungenehmigt in den Urlaub geht, bekommt die Kündigung!

Die Mitarbeiterin eines Telekommunikationsunternehmens absolvierte berufsbegleitend den Studiengang „BWL-Management“.

Für die Prüfung erhielt sie Donnerstag und Freitag genehmigten Urlaub. Am darauffolgenden Montag erschien sie jedoch nicht an der Arbeitsstelle und schickte erst zwei Stunden nach Beginn ihrer Rahmenarbeitszeit eine Email an ihren Vorgesetzten, in der sie ihren „Spontanurlaub“ mitteilte. Sie gab an, dass sie aufgrund ihrer bestandenen Prüfung von ihrem Vater mit einem Aufenthalt auf Mallorca überrascht worden sei, in der Eile keine Möglichkeit gehabt hätte, ihre Abwesenheit bis Freitag (fünf Tage) an ihrem Rechner zu vermerken. Außerdem entschuldigte sie sich und bat um eine kurze Rückmeldung.

Ihr Vorgesetzter teilte noch am gleichen Tag per Email mit, dass ihre Anwesenheit aus dringenden betrieblichen Gründen unbedingt erforderlich sei und bot ihr an, in der nächsten Woche frei zu nehmen. Am nächsten Tag (Dienstag) antwortete die Klägerin per E-Mail, dass sie sich bereits seit dem Wochenende auf Mallorca befinde und keine Möglichkeit habe, seiner Aufforderung, am Arbeitsplatz zu erscheinen, Folge zu leisten. Auch am Montag der darauffolgenden Woche fehlte die Mitarbeiterin noch immer.

Ihr Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin nach Rücksprache mit dem Betriebsrat fristgerecht, wogegen die Betroffene beim Arbeitsgericht Düsseldorf eine Kündigungsschutzklage einreichte. Sie begründete dies mit dem Hinweis, dass im Vorfeld mit dem Vorgesetzten die Möglichkeit einer kurzfristigen Verlängerung des Urlaubs abgeklärt worden sei.

Das Arbeitsgericht (AG) wies die Klage ab und stellte fest, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt gewesen sei, weil die Klägerin eigenmächtig nicht genehmigten Urlaub angetreten und so bewusst ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt habe. Das Gericht war überzeugt, dass eine kurzfristige Verlängerung mit dem Vorgesetzten nicht abgesprochen gewesen sei, und dass die Klägerin in dieser Woche an ihrem Arbeitsplatz gebraucht wurde.Auch ihre Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf blieb erfolglos, und zwar mit folgender Begründung: „Nimmt eine Arbeitnehmerin eigenmächtig Spontanurlaub und erscheint auch nach Aufforderung durch den Arbeitgeber nicht im Betrieb, ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt. In einem solchen Fall liegt eine beharrliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten vor“.

Ihr Arbeitgeber bezahlte eine Abfindung in Höhe von 4.000,- Euro und sicherte die Ausstellung eines wohlwollenden Zeugnisses zu.

Quellen: AG Düsseldorf, Az. 8 Ca 3919/17 und LAG Düsseldorf, Az. 8 Sa 87/18

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