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Zu früh zur Arbeit: Kein Versicherungsschutz!

Ein bei der Deutschen Bahn beschäftigter Arbeitnehmer verließ gute vier Stunden vor Dienstbeginn seine Wohnung, um in einem Waschsalon, der auf dem gewöhnlichen Arbeitsweg lag, einen Parka mit DB-Logo zu waschen. In der noch verbleibenden Zeit von knapp zwei Stunden bis zum Dienstbeginn wollte er noch einige dienstliche Belange erledigen.

Noch vor Erreichen des Waschsalons verursachte er mit seinem Motorroller beim Überholen einen Unfall mit einem PKW und verletzte sich.

Daher zeigte er bei der gesetzlichen Unfallversicherung einen Arbeitsunfall (Wegeunfall) an.

Die Versicherung lehnte seinen Antrag jedoch ab. Ihr Argument: Der von ihm unternommene Weg habe einem rein eigenwirtschaftlichen Zweck gedient, da der erforderliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit fehle.

Seinen Widerspruch dagegen begründete der Arbeitnehmer einmal mit dem Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei Wegen vom und zum Ort der Tätigkeit eine Unterbrechung von zwei Stunden festgelegt worden sei. Er habe im Waschsalon auch ausschließlich Unternehmens- und Berufskleidung waschen wollen. Folglich stelle dies keinen eigenwirtschaftlichen Zweck dar.

Allerdings teilte sein Arbeitgeber mit, dass für ihn keinerlei Verpflichtung bestehe, Dienstkleidung zu tragen. Außerdem hätten an diesem Tag auch keine dienstlichen Terminvereinbarungen vor seinem Arbeitsbeginn bestanden.

Das Sozialgericht Freiburg bestätigte die Ablehnung, worauf der Betroffene beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung einlegte.
Doch auch dieses Gericht ging davon aus, dass die unmittelbar vor dem Unfall angetretene konkrete Fahrt nicht betrieblichen Interessen gedient habe. Folglich handle es sich bei den durch den Unfall verursachten gesundheitlichen Schäden um keinen Arbeitsunfall.
Selbst im Betrieb besteht der Versicherungsschutz nicht zwangsläufig für alle Situationen, sondern nur dann, wenn ein innerer Zusammenhang zur Arbeit besteht. Bei privaten Aktivitäten, im Fachjargon eigenwirtschaftliche Verrichtungen genannt, wie etwa Essen, Trinken oder Rauchen, ist der Versicherungsschutz aufgehoben. Dies gilt beispielsweise auch für das Aufsuchen der Toilette oder die Mahlzeiteinnahme in der Betriebskantine.

Quelle: LSG Baden-Württemberg
Az. L 8 U 4324/16

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