Abgeschleppt: Zuerst Geld, dann Standortbekanntgabe
So manchen Falschparker, der sein KFZ im Parkverbot abstellt, erwartet bei seiner Rückkehr eine böse Überraschung: Sein Fahrzeug ist am Abstellort nicht mehr auffindbar.
Im vorliegenden Fall hatte eine Autofahrerin ihren Wagen unerlaubter Weise auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes abgestellt. Nach drei Stunden wurde das Fahrzeug durch ein Abschleppunternehmen, das vom Marktbetreiber dauerhaft beauftragt war, Falschparker zu entfernen, abgeschleppt. Dafür sollte die Falschparkerin 219,50 Euro bezahlen und erst nach Rechnungsbegleichung den Standort ihres Autos erfahren. Dagegen klagte sie zuerst vor dem Landgericht (LG) Berlin erfolglos und ging dann vor dem Kammergericht (KG) Berlin in Berufung, das eine Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) zuließ. Die Klägerin war bereit, für das Abschleppen 150 Euro zu bezahlen, weigerte sich jedoch, in Rechnung gestellte Kosten für Parkraumüberwachung, Haltersuche, Fahrzeugtypermittlung und Beauftragung eines Abschleppunternehmens zu übernehmen. Sie forderte auch Nutzungsentschädigung für ihr Fahrzeug, da ihr dessen Standort nicht preisgegeben worden war.
Der BGH stellte in seinem Urteil klar, dass sowohl das Einbehalten des Fahrzeugs als auch das Verschweigen des Standorts rechtens sei und wies ihre Klage in diesen Teilen ab. Allerdings musste der Rechnungsbetrag um die Kosten für die Parkplatzüberwachung gekürzt werden.
Quellen: LG Berlin, Az. 9 O 150/10; KG Berlin, Az. 13 U 31/10; BGH, Az. V ZR 30/11