Skip to content
Anrufen Seminare Robert Klein | Stadtberg 32 | 89312 Günzburg | Telefon: 08221-31905 | E-Mail schicken

Der Interessenverband Deutscher Fahrlehrer kämpft weiterhin für ein besseres Fahrlehrergesetz

Komplettfassung
Nachdem wir in der letzten Ausgabe aus Versehen nur Teile abgedruckt haben, nachfolgend nun die Komplettfassung:

Im Juli 2018 bekam der IDF vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme, die geplante Optimierung des neuen Fahrlehrerrechts betreffend.

Nachfolgend finden Sie unsere Änderungsvorschläge, die wir auch dem Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer persönlich übermittelten:

1. Geistige und körperliche Eignung des Fahrlehrers, Prüfung der Zuverlässigkeit

Zunächst die aktuell gültige Fassung von §11 FahrlG:

(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen Fahrerlaubnisklassen der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung eines Fahrlehrers begründen.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann alle fünf Jahre zur Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verlangen, dass der Inhaber der Fahrlehrerlaubnis ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 vorlegt.

Änderungsvorschlag des IDF:

Die Absätze (1) und (2) sind ersatzlos zu streichen. Aus den Absätzen (3) und (4) werden die Absätze (1) bzw. (2), mit folgendem Wortlaut:

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder ein Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.

(2) Zur Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 2 Absatz 1Satz 1 Nummer 4 kann die nach Landesrecht zuständige Behörde ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 einfordern, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.

Begründung unseres dringenden Änderungswunsches:

Die Forderung der Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder eines Gutachtens zum Nachweis seiner Eignung im fünfjährigen Turnus gründet nach einhelliger Meinung der uns bekannten Fahrlehrer und Experten auf keinen plausiblen Umständen, die eine derartige Anordnung notwendig erscheinen lassen. Bis zum 1. Januar 2018 existierten im Fahrlehrergesetz weder diese noch vergleichbare gesetzliche Vorschriften eines immer wiederkehrenden Nachweises der körperlichen und geistigen Eignung. Dieser Umstand führte bisher auch zu keinerlei nachweislichen negativen Auswirkungen.

Aus Sicht des IDF sind derartige Regelungen weder faktisch begründbar noch plausibel nachvollziehbar, zumal gesetzliche Regelungen stets nur aufgrund einer bestehenden Bedürfnislage zu erlassen sind.

Was die im fünfjährigen Turnus geforderte Beibringung eines Führungszeugnisses (Absatz 4 des Referentenentwurfs) anbelangt, so ist es aus Sicht der Fahrlehrerschaft völlig ausreichend, diese Maßnahme anzuordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. Auch für diese geplante gesetzliche Regelung besteht nach unseren ausführlichen Recherchen überhaupt keine Notwendigkeit.

Eine derartige Forderung gegenüber dem Berufsstand des Fahrlehrers geht weit über das sonst übliche Maß hinaus. Selbst im Beamtentum ist es völlig ausreichend, lediglich vor Aufnahme der Tätigkeit, also einmalig (!), ein Führungszeugnis vorzulegen und sich beim Amtsarzt vorzustellen. Weshalb also diese Maßregelung der Fahrlehrerschaft?

2. Ausbildungsbescheinigung (Anlage 3 DV-FahrlG) für den theoretischen und praktischen Unterricht (§ 6 Absatz 2 Satz 1 FahrSchAusbO)

In unseren Gesprächen mit Fahrerlaubnisprüfern, Fahrschulinhabern, Verwaltungsbehörden und dem TÜV-Süd (Herrn Kaup) bestand durchgehender Konsens darüber, dass die Ausbildungsbescheinigungen lediglich denjenigen Fahrerlaubnisbewerbern auszuhändigen sind, die sich selbst zur Fahrerlaubnisprüfung bei der zuständigen Prüforganisation anmelden.

Für alle übrigen Fahrerlaubnisbewerber, die durch die Fahrschule bei der Prüforganisation angemeldet werden, kann auf die Ausbildungsbescheinigung verzichtet werden. Durch die Meldung zur Prüfung bestätigt die Fahrschule ja bereits das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Dies ist im Ausbildungsnachweis jederzeit – insbesondere durch die Fahrschulüberwachung – nachprüfbar.

Unterstützung für diesen Änderungswunsch erhielten wir auch von den Herren Goebelt und Schepmann vom VdTÜV, mit denen der IDF im Rahmen eines Erfahrungsaustausches in Günzburg im Juni zusammentraf.

Zunächst die aktuell gültige Fassung von §6 Absatz 2 FahrSchAusbO:

(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebes dem Fahrschüler Bescheinigungen über die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz auszustellen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen Ausbildungsteile schriftlich zu bestätigen.

Vom IDF vorgeschlagener geänderter Wortlaut für § 6 Absatz 2 FahrSchAusbO:

Die Bescheinigungen über die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (Ausbildungsbescheinigung) sind nur denjenigen Fahrerlaubnisbewerbern auszuhändigen, die nicht durch die Fahrschule zur Fahrerlaubnisprüfung bei der zuständigen Prüforganisation angemeldet werden.

3. Ausbildungsnachweis Anlage 3 zu § 6 Absatz 1 DV-FahrlG

Hier empfehlen wir den Verzicht auf die Unterschrift des Fahrschülers auf dem Ausbildungsnachweis und bitten, den Wortlaut im Gesetz entsprechend abzuändern.

Begründung

Die Unterschrift kann vom Fahrschüler nicht zwingend eingefordert werden. Zudem ergibt sich für Fahrschulen, die Unterschriften nicht elektronisch erfassen, ein erheblicher bürokratischer Aufwand, weil vor jeder praktischen Fahrerlaubnisprüfung ein Ausbildungsnachweis auszudrucken und dem Schüler zur Unterschrift vorzulegen ist.

Nach jeder nichtbestandenen Fahrerlaubnisprüfung muss der aktualisierte Ausbildungsnachweis erneut ausgedruckt und zur Unterschrift vorgelegt werden. Bei Verzicht auf die Unterschrift würde ein einmaliger Ausdruck genügen, der dem Fahrschüler zum Beispiel zusammen mit der Rechnung zugestellt werden könnte. Außerdem sollten im Ausbildungsnachweis die Eintragungen in der Spalte „Beginn Uhrzeit“ ersatzlos gestrichen oder zumindest auf freiwilliger Basis erfolgen können.

Begründung

Die Fahrschulüberwachung kann diese Einträge (Beginn Uhrzeit) allenfalls mit immensem Aufwand auf Richtigkeit überprüfen. Die Abgleichung dieser Einträge mit dem Tagesnachweis ist infolge dessen Abschaffung nicht mehr möglich. Im Übrigen lässt sich diese Datenerhebung nicht aus § 31 FahrlG entnehmen.

Über die im Referentenentwurf geplanten Änderungen hinaus erlauben wir uns, noch auf weitere dringend modifizierungsbedürftige Inhalte des neuen Fahrlehrergesetzes hinzuweisen:

FahrlG §12: Pflichten des Fahrlehrers und Fahrlehreranwärters, Fahrschülerausbildung

Hier wird gefordert, dass die tägliche Gesamtdauer des praktischen Fahrunterrichts einschließlich der Prüfungsfahrten, die 495 Minuten nicht überschreiten darf, „in geeigneter Form nachgewiesen werden“ muss. Im Zuge der Entbürokratisierung wurde zwar der Tagesnachweis abgeschafft, wird durch die Forderung eines geeigneten Nachweises durch die „Hintertür“ jedoch wieder eingeführt. Daher plädieren wir für eine Streichung dieses Nachweises, zumal auch die Arbeitszeit von Fahrlehrern den einschlägigen gesetzlichen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes unterliegt.

FahrlG §51: Überwachung

Hier wird gefordert, dass alle Fahrlehrer einer Fahrschule zu überprüfen sind. Diese Forderung ist mit einem immensen finanziellen und organisatorischen Aufwand verbunden, der wohl vom Gesetzgeber kaum im Vorfeld bedacht worden sein kann. Der IDF fordert daher – neben anlassbezogenen Überprüfungen – die Einschränkung auf eine stichprobenartige Überprüfung der in einer Fahrschule tätigen Fahrlehrer. Sofern bei Überprüfung des Theorieunterrichts keine größeren Auffälligkeiten zu beanstanden waren, empfehlen wir außerdem, dann auf die Überwachung der praktischen Ausbildung zu verzichten.

Ferner ist aus Sicht des IDF unbedingt gesetzlich festzuschreiben, dass der Überwacher keinesfalls in Betriebsabläufe der Fahrschule eingreifen darf. Auch sollte derjenige Fahrlehrer überprüft werden, der zum Zeitpunkt der Überwachung von der Fahrschulleitung zur Übernahme des Theorieunterrichts eingeteilt ist. Derzeit gültige Regelungen sehen wir auch hier im krassen Widerspruch zur Zielsetzung des FahrlG: eine spürbare Entbürokratisierung und finanzielle Einsparungen der Fahrschulen.

Anlage 4 zu § 4 FahrlG AusbV

Die Kompetenzbereiche 2.1.1 bis 2.2.2 sollten nicht nur ausschließlich von Bildungswissenschaftlern referiert werden dürfen. Dazu sollten auch Fahrlehrer mit der Qualifikation zur Durchführung von Einweisungslehrgängen und Einführungsseminaren berechtigt sein, zumal jeder Fahrlehrer ohne Zusatzqualifikation autorisiert ist, die juristischen Fachbereiche 1.1.1 bis 1.1.3 zu vermitteln.

Nach Meinung des IDF ist es mehr als fragwürdig, ob gerade Bildungswissenschaftler die Anwendung der Qualitätskriterien guter fahrpraktischer Ausbildung fachgerechter beobachten, bewerten und beurteilen können als Fahrlehrer.

Daraus ergibt sich zwangsläufig die Frage weshalb wir in den letzen 20 Jahren Fahrlehrer mit pädagogischer Expertise ausgebildet haben. Diese Gruppe führt immerhin auch Einführungsseminare und Einweisungslehrgänge durch; weshalb sollen sie dann nicht in der Lage sein, Ausbildungsfahrlehrer auszubilden?

Fakt ist leider, dass die derzeit gültige Fassung des neuen FahrlG in der Fahrlehrerschaft auf breite Ablehnung stößt. Als Grund dafür wird übereinstimmend angegeben, dass vor der Überarbeitung gemachte Versprechen auf Entbürokratisierung und Kosteneinsparung nicht nur nicht realisiert wurden, sondern sogar gegenteilige Maßnahmen vorgeschrieben wurden bzw. vorgeschrieben werden sollen:

  • eine erhebliche Ausweitung der Überwachung von Fahrschulen, die mit deutlichen Mehrkosten verbunden ist
  • die Streichung des Tagesnachweises, die indirekt durch die Forderung einer „anderen“ Dokumentationspflicht wieder aufgehoben wurde
  • die Ausbildung zum Ausbildungsfahrlehrer, die nun noch umfangreicher reglementiert ist: statt bisher drei Tage sind nun fünf Tage angesetzt plus ein Tag Fortbildung sowie gemäß des Referentenentwurfs ein Genehmigungsverfahren.
  • der Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung, der nun für alle Fahrlehrer im fünfjährigen Turnus Pflicht ist
  • die Vorlage eines Führungszeugnisses gemäß des Referentenentwurfs im fünfjährigen Turnus usw.
    Daher bittet der IDF dringend, die oben angeregten Veränderungsvorschläge in das Fahrlehrergesetz einzuarbeiten, um eine breitere Akzeptanz zu erreichen. Weniger Bürokratie und deutliche Kosteneinsparungen würden den Beruf mit Sicherheit attraktiver machen und so die enormen Nachwuchsprobleme etwas abmildern.

Bleibt abzuwarten, inwieweit unsere dringend erforderlichen Änderungen auch Berücksichtigung finden.

Wir halten Sie in jedem Fall auf dem Laufenden!

An den Anfang scrollen