Skip to content
Anrufen Seminare Robert Klein | Stadtberg 32 | 89312 Günzburg | Telefon: 08221-31905 | E-Mail schicken

Handy nur gehalten

Ein PKW-Fahrer erhielt einen Bußgeldbescheid wegen unerlaubter Handynutzung am Steuer. Er war jedoch davon überzeugt, dass durch das alleinige Halten des Geräts dessen Nutzung nicht belegt sei und beschritt den Klageweg.

Er wurde jedoch vom Amtsgericht Lingen verurteilt, das gegen ihn verhängte Bußgeld zu bezahlen. Grund dafür, so das Gericht, sei die eindeutig belegbare Feststellung, dass er während des Führens eines Pkw ein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten habe. Dadurch, dass der Beschuldigte mehrere Sekunden auf das Display geschaut habe, ergebe sich zwangsläufig eine Nutzung des Mobiltelefons.

Dies sah auch das Oberlandesgericht Oldenburg so, bei dem der Betroffene Widerspruch eingelegt hatte, und berief sich dabei auf StVO §23 Abs.1a: „…Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn 1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird…“

Somit ist es völlig unerheblich, aus welchem Grund ein Mobiltelefon in der Hand gehalten wird.

Quelle: OLG Oldenburg, Az. 2Ss (OWi) 201/18

An den Anfang scrollen