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Darlehensvertrag bei Autokauf

Ein Neuwagenkauf wurde mittels Anzahlung und Darlehensvertrag finanziert. Das Darlehen wurde durch Vermittlung des Autohauses bei der Bank des Fahrzeugherstellers abgeschlossen. Dem Darlehensvertrag beigefügt waren auch die Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite und eine Widerrufsbelehrung, aus der ein vierzehntägiges Kündigungsrecht hervorging.

Eineinhalb Jahre später widerrief der Darlehensnehmer seine Willenserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrages und verlangte von der Bank, den Vertrag rückgängig zu machen und ihm die geleistete Anzahlung plus bisher gezahlte Tilgungsraten von insgesamt über 17.000 Euro zurückzuzahlen. Dabei war er der Auffassung, keine finanzielle Entschädigung für die bisherige Nutzung des Fahrzeugs leisten zu müssen. Als Begründung gab er an, dass die Widerspruchsfrist von 14 Tagen auch nach mehr als eineinhalb Jahren noch nicht wirksam sei, da im Vertrag nicht ausführlich erläutert wurde, wie eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird, wieviel er also bezahlen muss, wenn er das Darlehen vor Ende der eigentlichen Kreditlaufzeit abbezahlen möchte.

Das Landgericht (LG) Berlin stellte hierzu fest, dass die Widerrufsbelehrung zwar rechtmäßig erfolgt ist, dass sie aber auch nach so langer Zeit noch nicht zu laufen begonnen hat. Es verwies auf die fehlenden Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und auf die mangelnde Aufklärung über das gesetzliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund. Interessant ist, dass sich das LG Berlin mit dieser Auffassung über bereits bestehende Gerichtsurteile anderer Gerichte hinwegsetzt.

Allerdings minderte das Gericht die Höhe der Entschädigung um die aufgelaufenen Zinsen für den Darlehensbetrag und um eine Wertentschädigung für die gefahrenen Kilometer.

Quelle: LG Berlin, Az. 4O 150/16

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