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Es nimmt kein Ende: Behörde schreibt bestimmtes Handbuch für die Durchführung von Aufbauseminaren vor

Von Rechtsanwalt
Dietrich Jaser
www.domusjuris.de

Eigentlich sollte man meinen, dass es sich mittlerweile auch bis in die Landratsämter in den entlegensten Winkeln der Bundesrepublik Deutschland herumgesprochen hat.

Bereits in der Fahrlehrerpost Heft 4 2009 stellten wir das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19.09.2007 (Az. 1 K 939/06) vor. Dieses Urteil, welches letztlich auch durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 05.05.2009 (Az. 9 S 1711/08) bestätigt wurde, stellt fest, dass es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt, Seminarleitern die Verwendung eines bestimmten Handbuchs für die Durchführung von ASF-Seminaren vorzuschreiben, auch nicht das Handbuch und die Teilnehmerbegleithefte des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR).

Daran hat sich auch mit der Einführung des reformierten Fahrlehrergesetzes und seiner Durchführungsverordnung im Jahre 2018 nichts geändert.

Umso befremdlicher ist es, dass nun einem Seminarleiter von Seiten des zuständigen Landratsamtes vorgeworfen wurde, er habe sich bei der Durchführung nicht an das Handbuch des DVR gehalten und ihm damit „erhebliche Mängel bei der inhaltlichen und methodischen Umsetzung“ (der Vorgaben des Handbuchs) vorgeworfen. Infolge dessen sollte der Seminarleiter (mit über 30 jähriger Erfahrung in der Durchführung von Seminaren) „zusätzliche Hilfen für eine korrekte Seminardurchführung in Anspruch nehmen“ und die „festgestellten Defizite durch einen erneuten Besuch einer Programmeinweisung ASF gem. § 45 Abs. 2 Nr. 4b FahrlG“ aufarbeiten. Dies empfand der Betroffene als Affront.

Gegen diesen – m.E. rechtswidrigen – Bescheid hat der Betroffene daher Widerspruch eingelegt und die Erlaubnisbehörde darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht Sigmaringen bereits im Jahr 2007 (siehe oben) rechtsverbindlich festgestellt hat, dass die Verwendung bestimmter Handbücher, hier des DVR, nicht vorgeschrieben werden darf, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Auch dem neuen, seit 01.01.2018 geltenden Fahrlehrergesetz und seiner Durchführungsverordnung ließe sich nichts dergleichen entnehmen.

Tatsache ist, dass die Vorschriften über die Aufbauseminare selbst keine Grundlage für das Vorschreiben eines bestimmten Unterrichtsmaterials enthalten. Daher ist davon auszugehen, dass dies der Gesetz- und Verordnungsgeber bewusst nicht wollte. Wäre dies seine Absicht gewesen, hätte es nahegelegen dies zu regeln, da die Vorschriften über die Seminare auf Vorarbeiten des DVR (dessen Handbücher und Begleithefte der Seminarleiter verwenden sollte) zurückgehen.

Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Auflagen, zumal zum Erlass nachträglicher Auflagen im § 45 Abs. 2 S. 2 FahrlG hat nicht den Zweck, das durch Auflagen in einem Bundesland flächendeckend zu regeln, was der Gesetz- und Verordnungsgeber generell hätte selbst regeln können (VG Sigmaringen, 19.09.2007, Az. 1 K 939/06).

Eine rechtliche Bindung der Seminarleiter an die Handbücher des DVR ist aus den obigen Gründen nicht erkennbar.

Es dürfte zwar der Erlaubnisbehörde die Überwachung der Seminarerlaubnisinhaber erheblich erleichtern, wenn der Unterricht im Aufbauseminar strikt nach den Handbüchern des DVR (oder eines anderen Anbieters) erfolgte. Dies rechtfertigt aber nach der oben zitierten Entscheidung des VG Sigmaringen nicht die Auflage, die Seminare strikt nach dem Handbuch des DVR durchzuführen. Maßstab für die Durchführung der Seminare ist nur § 35 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
§ 35 Abs. 2 FeV schreibt vor:

„In den Kursen sind die Verkehrszuwiderhandlungen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar geführt haben, und die Ursachen dafür zu diskutieren und daraus ableitend allgemein die Probleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern zu erörtern.

In der Fahrprobe, Analyse problematischer Verkehrssituationen und durch weitere Informationsvermittlung soll ein sicheres und rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden.

Dabei soll insbesondere die Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr geändert, das Risikobewusstsein gefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden.“

Das Fahrlehrergesetz regelt in seinem § 45 Abs. 2 für die Erteilung der Seminarerlaubnis nur die Qualifikation des Seminarleiters. Zulassungspflichtig ist nur der Seminarleiter selbst. Erfüllt er die Voraussetzungen, darf er die Seminare selbstständig veranstalten. Bei der Veranstaltung von Aufbauseminaren ist er inhaltlich nur durch die Vorgaben der §§ 35, 36, 42 FeV gebunden (VG Sigmaringen, 19.09.2007, 1 K 939/06).

Es bleibt unbegreiflich, dass 12 Jahre später noch immer Erlaubnisbehörden meinen, den Seminarleitern die Verwendung eines bestimmten Handbuchs vorschreiben zu müssen und daraus folgend Sanktionen zu verhängen, wenn nicht sklavisch abgearbeitet wird, was Handbuch und Teilnehmerbegleithefte vorschreiben.

Das ist bedauerlich.

Denn dem Seminarleiter bleiben nur zwei Möglichkeiten: entweder die Kröte schlucken oder sich zur Wehr setzen und gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Beides ist mit Kosten verbunden. Der Betroffene hat sich für letztere Variante entschieden.

Wir werden berichten.

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