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Gerichtliches Handyverbot für Achtjährige zulässig?

Zwei getrenntlebende Eheleute stritten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht ihrer Tochter. Bei diesem Termin kam im Rahmen der Kindesanhörung zur Sprache, dass die damals Achtjährige über ein eigenes Smartphone verfügte und auch sämtliche im Hause der Mutter verfügbaren Medien (PC, Tablet, TV, Spielkonsole) ungehindert nutzen konnte. Diesbezüglich verfügte das Amtsgericht (AG) Bad Hersfeld, dass die Mutter feste Zeiten für die Nutzung dieser elektronischen Medien festzulegen hat, und zwar mit der Begründung, dass die erteilten Auflagen erforderlich seien, um bestehende Gefahren für das Kind abzuwenden. Sie wurde verpflichtet, diese Regelungen dem Gericht binnen zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses mitzuteilen. Außerdem musste die Kindesmutter sozialpädagogische Familienhilfe in Anspruch nehmen und mit dem Jugendamt grundsätzlich kooperieren. Und schließlich musste sie dafür sorgen, dass ihrer Tochter bis zum 12. Lebensjahr kein frei verfügbares oder eigenes Smartphone zugänglich ist. Dagegen legte die Mutter erfolgreich Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hob die vom Amtsgericht erteilten Auflagen auf.

Es begründete dies mit einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Eltern und stellte klar, dass die bloße Möglichkeit einer Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes noch nicht ausreiche, um diese eingreifende Maßnahme anzuordnen.

Es müsse positiv festgestellt werden, dass durch die aktuellen Lebensumstände für die weitere Entwicklung des Kindes ein klarer Schadensnachteil für das Kind zu erwarten ist.

Allerdings wies das Gericht auf darauf hin, dass die Nutzung digitaler Medien zum Schutz von Kindern unter Umständen pädagogisch begleitet werden müsse. Solange keine konkrete Kindeswohlgefährdung vorliege, könnten Eltern diesen Rahmen jedoch eigenverantwortlich festlegen, so das OLG.

Dieser Beschluss ist rechtskräftig und stärkt ein weiteres Mal das Elternrecht.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Az. 2 UF 41/18

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