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Geschwindigkeit überschritten: Einsicht des Verteidigers in alle Unterlagen

01Grund einer gerichtlichen Auseinandersetzung war der Anspruch eines Verteidigers, im Rahmen einer seinem Mandanten zur Last gelegten Geschwindigkeitsübertretung eine Einsicht in alle verfügbaren Unterlagen zu erhalten, also auch in solche, die sich nicht in den Gerichtsakten befinden.

Die Richter gaben dieser Forderung statt. Sie wiesen darauf hin, dass es keinen Erfahrungssatz gibt, dass standardisierte Messverfahren zur Geschwindigkeitsmessung stets zuverlässige Ergebnisse liefern. Damit ein Betroffener auch aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten in einem fairen Verfahren verurteilt werden kann, muss es dem Verteidiger möglich sein, im Vorfeld der Hauptverhandlung eben auch Einsicht in solche Unterlagen zu verlangen, die sich nicht bei den Akten befinden.

Quelle: KG Berlin 3Ws(B) 133/18-162Ss64/18

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