Keine Aktivlegitimation – kein Schadenersatz?
Immer häufiger müssen sich Gerichte mit Fällen befassen, bei denen Versicherungen Schadenersatz verweigern, weil nach deren Ansicht nicht ausreichend geklärt werden kann, ob der Geschädigte auch aktiv-legitimiert war, das heißt, im Besitz dieses Gegenstands (hier PKW) war.
Im vorliegenden Fall wurde ein PKW auf der Autobahn durch den Spurwechsel eines Lkw beschädigt.
Der Geschädigte verlangte auf der Grundlage eines Gutachtens einen Schadenersatz von knapp 14.000 Euro.
Der Unfallgegner verweigerte jedoch die Zahlung und begründete dies mit dem Hinweis, dass der Geschädigte nicht mehr Eigentümer des Fahrzeugs sei, und auch kein Kaufvertrag für das Fahrzeug vorgelegt werden könne. Somit hätte keine Aktivlegitimation des Geschädigten für den PKW bestanden. Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht an.
Dagegen legte der Geschädigte beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf erfolgreich Berufung ein. Das OLG verwies auf zahlreiche vorangegangene Gerichtsverhandlungen, die in solchen Fällen für den Geschädigten entschieden worden waren. Es verwies auf BGB § 1006 und begründete seine Auffassung damit, dass derjenige, der zum Unfallzeitpunkt den Besitz des Fahrzeuges nachweisen kann, auch aktivlegitimiert ist.
Die Besitzverhältnisse in der Folgezeit haben unberücksichtigt zu bleiben.
Quelle: OLG Düsseldorf, Az. I-1 U 164/17