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Kinder beschädigen Autos

Zwei Kinder im Alter von 6 und 7 Jahren fuhren mit ihren Fahrrädern auf Anweisung ihrer Eltern auf einer wenig befahrenen Straße und nicht auf dem Gehweg zu einem nahegelegenen Spielplatz.

Auf dem Weg dorthin beschädigten sie mehrere parkende Autos. Der Schaden von knapp 8.000 Euro wurde zunächst von der Haftpflichtversicherung bezahlt. Diese wollte jedoch die Person zur Hälfte regresspflichtig machen, die an diesem Tag die Aufsichtspflicht für die Kinder ausübte. Dazu beschritt sie den Klageweg.

Das Versicherungsunternehmen war der Auffassung, die Beklagte habe ihre Aufsichtspflicht verletzt, da die beiden Kinder unbeaufsichtigt mit dem Fahrrad unterwegs gewesen seien. Sie seien auch falsch instruiert worden, denn sie hätten aufgrund ihres Alters mit Fahrrädern den Gehweg benutzen müssen.

Das Landgericht Koblenz bestätigte das Urteil des Amtsgerichts, das die Klage zurückgewiesen hatte. Es wies darauf hin, dass sich die Kinder in einem Alter befunden hätten, in dem sie an die Teilnahme am Straßenverkehr hätten herangeführt werden sollen. Die Beweisaufnahme habe außerdem bestätigt, dass den Kindern der Weg zum Spielplatz bekannt gewesen sei, und dass sie im Rahmen der Verkehrserziehung in Kindergarten und Schule über die richtigen Verhaltensweisen im Straßenverkehr aufgeklärt worden seien.

Die Schäden wären auch dann entstanden, wenn die Kinder lediglich den Gehwegbereich befahren hätten, so das Gericht. Außerdem richte sich das Maß der Aufsichtspflicht bei Minderjährigen unter anderem „nach deren Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, seinem örtlichen Umfeld, dem Ausmaß der drohenden Gefahren, der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie der Zumutbarkeit für den Aufsichtspflichtigen“.

Daraufhin zog die Haftpflichtversicherung ihre Berufung zurück.

Quelle: LG Koblenz, Az. 13 S 2/18

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