Kollision mit Feuerwehrauto
Ein vorfahrtsberechtigter PKW kollidierte innerorts im Kreuzungsbereich mit einem Löschfahrzeug der Feuerwehr, das sich mit Blaulicht fahrend auf einem Übungseinsatz befand. Das Feuerwehrfahrzeug kam daraufhin ins Schleudern, fuhr gegen einen Baum und überschlug sich. Dabei kamen vier Insassen ums Leben.
Das Landgericht legte dem Fahrer des Löschfahrzeugs überhöhte Geschwindigkeit und einen Vorfahrtsverstoß zur Last und wies darauf hin, dass die Feuerwehr zwar ein Sonderrecht nach § 35 Abs. 1 StVO habe. Allerdings dürfe die Vorfahrt anderer Verkehrsteilnehmer nur nach rechtzeitiger Ankündigung dieser Absicht und Wahrnehmung des Verzichts der Vorfahrtsberechtigten missachtet werden. Dem Fahrer des Löschfahrzeugs wurde daher ein Mitverschulden angelastet. Dagegen legte der Betroffene am Oberlandesgericht (OLG) des Landes Sachsen-Anhalt Berufung in.
Das OLG stellte fest, dass das Sonderrecht der Feuerwehr nach § 35 Abs. 1 StVO uneingeschränkt auch für die der Brandbekämpfung als hoheitliche Aufgabe dienenden Übungsfahrten gilt, und sich daher die Teilnehmer der Übung wie im Ernstfall verhalten dürfen. Der PKW hätte folglich nicht in den Kreuzungsbereich einfahren dürfen, zumal er noch 50 Meter davon entfernt war. Allerdings konnte nicht eindeutig geklärt werden, inwieweit sich der Fahrer des Löschfahrzeugs vergewissert hatte, ob ihm der PKW auch tatsächlich Vorfahrt gewährt. Den Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung wies das OLG allerdings generell zurück. Es sei gutachterlich nicht auszuschließen, dass der Unfall auch bei geringerem Tempo passieren hätte können und außerdem sei es problematisch eine so geringe Überschreitung exakt nachzuweisen, so das Gericht.
Dem Pkw- Fahrer wurde ein Haftungsanteil von 80 Prozent zugesprochen.
Quelle: OLG Sachsen-Anhalt, Az. 1 U 58/17