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Nicht nachgerüstet, keine Plakette

Dem Besitzer eines Dieselfahrzeugs wurde bei der Hauptuntersuchung von der Prüforganisation die TÜV-Plakette verweigert. Der Prüfer begründete dies mit dem Mangel „812 E Motormanagement-/ Abgasreinigungssystem – Ausführung unzulässig“. Das Fahrzeug war offensichtlich nicht nachgerüstet worden.

Dagegen klagte der Betroffene und beantragte die Zuerkennung der HU-Plakette. Das Verwaltungsgericht Halle hat in einem Eilverfahren entschieden, dass der Prüfer rechtmäßig gehandelt hat. Die Prüfplakette dürfe nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn festgestellt wird, dass das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, so das Gericht. Festgestellte Mängel sind vom Prüfer entsprechend der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassenen Richtlinie zu beurteilen.

Nicht nachgerüstet, keine Plakette

Ist der Mangel – wie im vorliegenden Fall – als erheblich einzustufen, muss dies im Prüfbericht vermerkt werden. Nachdem das Fahrzeug nicht den Vorschriften der StVZO entspricht, darf die Prüfplakette erst erteilt werden, wenn der Halter diesen Mangel unverzüglich beheben lässt. Er muss dann sein Fahrzeug innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung erneut vorstellen. Bei dem Mangel, der bei dem Fahrzeug des Antragstellers festgestellt wurde, handelt es sich nach der Richtlinie um einen erheblichen Mangel, den der Antragsteller auch nicht bestreitet.

Die Tatsache, dass er beim Amtsgericht Halle Klage gegen den Verkäufer des Fahrzeuges auf Rücknahme des mangelhaften Pkws erhoben habe und dadurch gehindert sei, den festgestellten Mangel zu beseitigen, bewertete das Gericht bezüglich der Hauptuntersuchung als rechtlich unerheblich. In diesem Verfahren spielt allein die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges eine Rolle. Der Prüfer hat festzustellen, ob das Fahrzeug mit den Vorschriften der StVZO und deren Anlagen im Einklang steht. Ist dies nicht der Fall, hat er die Plakette zu versagen. Auch der Hinweis des Klägers, dass durch die Rückrufaktion das Fahrzeug beschädigt werden und einen Wertverlust erleiden könnte oder die Dauerhaltbarkeit, die Geräuschentwicklung und der Kraftstoffverbrauch negativ beeinflusst werden könnten, änderte an der Entscheidung des Gerichts nichts.

Quelle: PM VG Halle, Nr. 011/2018,15. August 2018

Foto: lorakss – depositphotos.com (107798120)

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