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Sturz im Bus

Beim Anfahren eines Linienbusses stürzte eine ältere Frau und machte dafür den Busfahrer haftbar. Das Amtsgericht (AG) Lüneburg konnte jedoch im Verhalten des Fahrers keinen Mangel erkennen und wies die Klage ab. Dagegen legte die Geschädigte beim Oberlandesgericht (OLG) Celle Beschwerde ein. Sie wies darauf hin, dass sich das Fahrzeug unmittelbar nach ihrem Zustieg in Bewegung setzte, und das, obwohl sie in der einen Hand einen Geldbeutel hielt und in der anderen Hand ihren Trolly hatte.

Das Gericht stellte klar, dass ein Fahrgast, der beim Anfahren stürzt, grundsätzlich allein haftet, wenn er sich nach dem Einsteigen in einen Bus nicht sofort festen Halt verschafft. Stürzt der Fahrgast beim Anfahren, so ist zunächst einmal vom Beweis des ersten Anscheins auszugehen, dass der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist, insbesondere dann, wenn genügend Haltemöglichkeiten vorhanden sind. Außerdem muss sich der Busfahrer vor dem Anfahren nur dann – unabhängig vom Alter der Person – vergewissern, ob ein Fahrgast Platz oder Halt im Wagen gefunden hat, wenn für ihn eine schwerwiegende Behinderung des Fahrgastes erkennbar ist, die darauf schließen lässt, dass dieser beim Anfahren stürzen könnte. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch nichtzutreffend.

Somit bestätigte das OLG die Entscheidung des Amtsgerichts, wonach der Busfahrer nicht in Haftung genommen werden kann.

Quelle: OLG Celle, Az. 14 U 70/18

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