Theorieunterricht am Sonntag?
Eine Fahrschule wurde von der Wettbewerbszentrale auf zukünftige Unterlassung seiner Werbung für sogenannte Intensivkurse verklagt.
Der Beklagte, der solche zum Erwerb des Führerscheins der Klasse A anbietet, hat im Internet mit der Überschrift „Zum Biker in 8 Tagen“ geworben. Im nachfolgenden Text wurde unter anderem angekündigt, dass am 7. Tag die theoretische Prüfung und am 8. Tag die praktische Prüfung stattfindet. Ferner enthielt der Flyer eine „Theorie- und Praxis – Garantie“.
Das Landgericht Münster gab dem Antrag der Wettbewerbszentrale insofern statt, als es der Fahrschule untersagte, eine „Theorie- und Praxis – Garantie“ abzugeben. „Eine entsprechende Garantie im Sinne des Bestehens der Prüfung könne rein faktisch nicht übernommen werden“, so das Landgericht.
Weitere Reglementierungen erfolgten nicht, zumal die Fahrschule ohne Beanstandung von den örtlichen Straßenverkehrsbehörden darauf überprüft wurde, ob die Regelungen der Fahrschülerausbildungsordnung (FahrschAusbO) eingehalten werden. Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Einspruch beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm.
Entgegen der Auffassung der Erstinstanz, das den Intensivkurs als rechtmäßig einstufte, sah das OLG in der Ankündigung, am 7. Tag bereits die Theorieprüfung ablegen zu können, einen klaren Verstoß gegen die Bestimmungen der Fahrschülerausbildungsordnung (FahrschAusbO). Es schloss sich der Auffassung der Wettbewerbszentrale an, wonach ein Intensivkurs nicht als besonderer Ausnahmefall gewertet werden kann und daher die Reglung, nicht mehr als zwei Doppelstunden Theorieunterricht von je 90 Minuten pro Tag einzuplanen, eingehalten werden muss. Dies ist jedoch für den Fahrerlaubniserwerb der Klasse A in sieben Tagen nicht möglich. Nach dem Feiertagsgesetz kann der Theorieunterricht nämlich nicht sonntags erfolgen.
Danach sind an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören und grundsätzlich nur solche Arbeiten erlaubt, die der Erholung im Rahmen der Freizeitbeschäftigung dienen.
Um solche Tätigkeiten handelt es sich – laut OLG – beim theoretischen Fahrschulunterricht nicht.
Der Fahrschulbetreiber wurde gemäß den Forderungen der Wettbewerbszentrale verpflichtet, zukünftig die Publizierung beider beanstandeter Werbetexte zu unterlassen.
Quellen: LG Münster, Az. 21 O 128/16; OLG Hamm, Az. 16.08.2018 – I-4 U 79/17