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Behördenfahrzeug im Recht

Eine böse Überraschung erlebte ein Autofahrer. Er hatte auf einem Autobahnparkplatz geparkt und wollte rückwärts aus der Parkbucht auf die Einbahnstraße stoßen. Dabei stieß er mit einem Transporter der Straßenbaubehörde zusammen, der entgegen der Einbahnstraße unterwegs war.

Beide Geschädigte verklagten den jeweils anderen auf Schadensersatz.
Das Landgericht (LG) Oldenburg verurteilte den Pkw-Fahrer als Unfallverursacher.
Es stellte klar, dass das Fahrzeug zur Streckenkontrolle rechtmäßig entgegen der Einbahnstraßenregelung unterwegs sein durfte, da es den Parkplatz auf mögliche Schäden hin kontrolliert habe. Es sei auch eindeutig durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet gewesen und zudem auch extrem langsam gefahren. Daraufhin ging der Pkw-Fahrer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in Berufung. Aber auch das OLG stufte das Verhalten des Behördenfahrzeugs mit gesetzlich ausgestattetem Sonderrecht als ordnungsgemäß ein.

Der Pkw-Fahrer hätte beim Ausparken besonders vorsichtig sein und beide Fahrtrichtungen kontrollieren müssen, zumal nicht nur Sondereinsatzfahrzeuge, sondern auch Fußgänger die Einbahnstraße in entgegen gesetzter Richtung nutzen könnten. Daraufhin zog er die Berufung zurück.

Quelle: OLG Oldenburg, Az. 4 U 11/18

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