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Handy am Steuer

Ein Autofahrer hielt während der Fahrt sein erhitztes Handy vor die Lüftung und setzte das laufende Telefonat über die Freisprechanlage fort. Dafür wurde er vom Amtsgericht Tiergarten nach § 23 Absatz 1a StVO verurteilt, wogegen er erfolglos vor dem Kammergericht (KG) Berlin in Berufung ging.

Die Richter wiesen darauf hin, dass der Betroffene durch sein Verhalten gehindert war, beide Hände am Steuer zu haben und auch die wegen des Telefonats erforderliche erhöhte Konzentration nicht aufbringen konnte. Außerdem komme es nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht darauf an, ob das Mobiltelefon das in der Hand gehalten wird, auch tatsächlich benutzt wird.

Quelle: KG Berlin, Az. 3 Ws (B) 50/19-162 Ss 20/19

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