Hartz-IV trotz großer Erbschaft?
Ein 51-jähriger Sozialhilfeempfänger, der keiner Arbeit nachgehen wollte, erbte ungefähr 200.000 Euro.
Von dem Geld hatte er etwa 6.000 Euro Schulden zurückbezahlt, den Rest im Zeitraum von zwei Jahren „durchgebracht“. So verschenkte er, um soziale Anerkennung zu erwirken, ungefähr 60. 000 Euro, den Rest gab er für Trinkgelage und einen sehr aufwändigen Lebensstil aus.
Nach seiner Mittellosigkeit beantragte er zur Sicherung des Existenzminimums wieder Hartz IV, das ihm zunächst auch bewilligt wurde. Allerdings stufte das Jobcenter letztendlich sein praktiziertes Verhalten im Umgang mit seinem Erbe als sozialwidrig ein und leitete eine Rückforderung bereits gezahlter Leistungen ein. Dagegen klagte der Betroffene vor dem Sozialgericht (SG) Aurich erfolglos und ging daraufhin in Berufung.
Doch auch das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen wertete sein Verhalten als sozialwidrig. Bei der Berechnung des Zeitraums, in dem er ohne eigenes Einkommen von seiner Erbschaft hätte leben können, ging es von dem durchschnittlichen Ausgabeverhalten eines allein lebenden nicht erwerbstätigen Mannes aus, für das statistische Erhebungen vorliegen. Dieser Betrag belief sich im Jahr 2013 auf 2.123 Euro, während die durchschnittlichen Ausgaben von alleinstehenden arbeitslosen Männern lediglich bei 1.005 Euro lagen.
Das Gericht wies nachdrücklich darauf hin, dass der Kläger gehalten war, die Erbschaft für die Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verwenden. Es billigte ihm allerdings durchschnittliche monatliche Ausgaben von 2.123 Euro zu.
Somit hätte er von den ihm zur Verfügung stehenden 194.000 Euro über sieben Jahre seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Sein Ausgabeverhalten sei auf die Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit gerichtet gewesen und somit laut Sozialgesetzbuch als sozialwidrig einzustufen.
Damit bestätigte es die Forderung des Jobcenters auf Rückzahlung von Grundsicherungsleistungen.
Quellen: SG Aurich, Az. S 15 AS 615/14; LSG Bremen, Az. L 13 AS 111/17.