Standardantwort auf E-Mail-Adresse des Impressums unzulässig
Verbraucherschützer sind gegen Google gerichtlich vorgegangen. Grund dafür war die Tatsache, dass Nutzer-E-Mails an die im Impressum von Google aufgeführte E-MailAdresse lediglich mit automatisch generierten E-Mails beantwortet werden. Auch das Landgericht (LG) Berlin sah in dieser Praktik einen Verstoß gegen das Telemediengesetz und stimmte dem Antrag der Verbraucherschützer auf Unterlassung zu.
Daraufhin landete der Fall vor dem Kammergericht (KG) Berlin.
Die Richter bemängelten ebenfalls, dass mit der im Impressum von Google genannten E-Mail-Adresse der Hinweis verknüpft war, dass die eingehenden Mails infolge der vielen Anfragen nicht gelesen werden können. Stattdessen wurde auf Hilfsseiten und ein dort eingestelltes Kontaktformular verwiesen. Darin sah auch das Kammergericht einen klaren Verstoß gegen das Telemediengesetz, da durch die automatisch generierte Antwort keine individuelle Kommunikation ermöglicht wird. Dazu sind jedoch kommerzielle Betreiber von Webseiten gesetzlich verpflichtet.
Somit bestätigten die Richter den Bestand der Landgerichtsentscheidung. Da Revision zugelassen wurde, ist dieses Urteil allerdings noch nicht rechtskräftig.
Quelle: KG Berlin, Az. 23 U 124/14