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Teilschuld trotz Vorfahrt

Die Fahrerin eines Opels fuhr in eine Straße ein und blieb quer zur Fahrbahn stehen, weil sie verkehrsbedingt nicht in die andere Fahrbahn einfahren konnte. Dadurch kollidierte ein vorfahrtberechtigter BMW-Fahrer mit ihrem Fahrzeug.

Der Vorfahrtberechtigte klagte vor dem Landgericht Celle auf vollen Schadenersatz, bekam aber ein Mitverschulden angelastet.

Seine Revision beim Oberlandesgericht (OLG)Celle war jedoch erfolglos. Es bestätigte die Auffassung des Mannes zwar, dass die Opelfahrerin gegen die Vorfahrtsregel verstoßen hatte, da sie ihre Pflicht zum Ausschluss einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beim Einfahren in die Fahrbahn verletzt habe. Der Kläger hätte jedoch das Hindernis rechtzeitig erkennen und so den Unfall durch leichtes Bremsen oder Ausweichen verhindern können, so die Richter. Damit habe er gegen das in der StVO § 1 Absatz 1 und 2 geforderte Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen, weshalb eine Haftungsverteilung von 50% angemessen sei.

Quelle: OLG Celle, Az. 14 U 50/17

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